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Hausratversicherung: Schaden kann geschätzt werden

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Ohne den Schutz der Hausratversicherung kann bei einem Schaden die finanzielle Existenz gefährdet sein.


(IINews) - Die Hausratversicherung ist unverzichtbar, wenn es um den Schutz von persönlichen Hab und Gut geht. Egal, ob bei Brand, Leitungswasserschäden oder Einbruch soll mit der Hausratversicherung gewährleistet sein, dass im Schadensfall eine finanzielle Absicherung besteht. Allerdings muss man als Versicherungsnehmer auch genau darauf achten, dass bestimmte Pflichten gegenüber der Versicherung erfüllt werden, da sonst ein Schaden nicht im vollen Umfang reguliert werden kann.

Grundsätzlich lassen sich in der Hausratversicherung auch Wertgegenstände wie z. B. Schmuck oder Bargeld versichern. Dabei ist es aber wichtig, über die im Haushalt befindlichen Schmuckstücke auch eine Aufstellung, am besten mit Bildern, zu führen, damit im Schadensfall der Verlust durch die Hausratversicherung anerkannt wird. Wenn keine Aufstellung oder Lichtbilder vorhanden sind, kann die Hausratversicherung z. B. nach einem Einbruch die Höhe des Schadens schätzen. Und das führt in der Regel nicht zur vollständigen Befriedigung der Schadensersatzansprüche.

Problematisch ist bei einem Einbruch oder Brand immer der Bestand von Bargeld in der Wohnung. Sind es größere Summen, muss plausibel belegt werden können, ob sich ein solcher Betrag tatsächlich zum Zeitpunkt des Schadens in der Wohnung befand. Einschlägige Gerichtsurteile haben hier der Hausratversicherung Recht gegeben, wenn eine bestimmte Geldsumme, die als Schaden angegeben wurde, nicht nachzuweisen war. Einfach hingegen ist es, wenn z. B. ein Geldbetrag innerhalb weniger Tage vom Konto oder Sparbuch abgeholt wurde. Damit lässt sich relativ einfach darlegen, dass der fragliche Betrag auch in der Wohnung vorhanden war. Allein die Aussage, das Geld wäre von einem Bekannten geliehen, hilft im Versicherungsfall nicht weiter.

Für die Hausratversicherung gilt: Wer einen Einbruch der Versicherung meldet, muss innerhalb kurzer Zeit eine Stehlgutliste vorlegen, damit die Gesellschaft die Möglichkeit hat, ggf. eigene Ermittlungen anzustellen. Wer dieses versäumt, muss mit einer deutlichen Minderung der Schadensersatzleistung rechnen. In schweren Fällen kann die Hausratversicherung auch ganz die Übernahme des Schadens ablehnen.





Es ist daher im Sinne des Versicherungsnehmers, sich die Bedingungen der Hausratversicherung tatsächlich einmal genau vor Augen zu führen, denn schließlich ist der Versicherungsschutz nicht nur an die fristgemäße Zahlung der Prämien geknüpft, sondern auch an Verpflichtungen, die der Versicherungsnehmer einzuhalten hat. Vor allem, wenn sich bei der Schadensanzeige herausstellt, dass eine arglistige Täuschung vorliegt, kann die Leistung vollständig verweigert werden. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Schaden tatsächlich vorgelegen hat, die Umstände der Schadensmeldung aber klar die Vorteilsnahme des Versicherungsnehmers darlegen.

Bildquelle: Günter Menzl, fotolia.de

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Datum: 17.04.2012 - 09:10 Uhr
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