Folgende Unterlagen können 2012 vernichtet werden
Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet steuerrelevante Unterlagen über einen gewissen Zeitraum aufzubewahren. 2012 endet diese Frist für einige Unterlagen. Von diesen können Unternehmen sich trennen und Platz schaffen. Welche Unterlagen vernichtet werden dürfen, erklärt die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.
(IINews) - Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können 2012 vernichtet werden:
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind
- Aufzeichnungen aus 2001 und früher
- Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2001 oder früher erfolgt ist
- Buchungsbelege aus dem Jahre 2001 oder früher
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2005 oder früher
Es kann vorkommen, dass die Festsetzungsfrist eines Steuerbescheids die Aufbewahrungsfrist verlängert. Dann dürfen diese nicht vernichtet werden.
Und auch bei einem der folgenden Verfahren sollten Sie Bücher und sonstige Unterlagen über die Frist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss aufbewahren:
- begonnene Außenprüfung
- bei anhängigen steuerstrafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen
- bei einem schwebenden oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren zur Begründung eigener Anträge
Es ist darauf zudem darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre aufbewahrt werden müssen.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
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Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Datum: 28.03.2012 - 17:32 Uhr
Sprache: Deutsch
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