Gebäudeversicherung: So bleibt das Haus gesund
Ohne den Schutz der Gebäudeversicherung lässt sich ein Schaden kaum aus der eigenen Tasche ersetzen. Doch für den wirksamen Schutz muss das entsprechende Gebäude auch in Schuss gehalten werden, sonst kann die Gebäudeversicherung zum Teil leistungsfrei bleiben.
(IINews) - Im Frühjahr sorgen die ersten Sonnenstrahlen für vermehrte Aktivität bei Hausbesetzern. Alles, was man während der kalten Jahreszeit nicht in Angriff nehmen wollte, kann nun angegangen werden. Bei Umbauten oder Renovierungsarbeiten darf aber nicht außer Acht lassen, dass laienhaft ausgeführte Arbeiten nicht unbedingt dazu führen, spätere Schäden zu vermeiden. Denn der Schutz der Gebäudeversicherung steht auf wackeligen Füßen, sollte sich herausstellen, dass durch die mangelhaft ausgeführten Arbeiten ein Schaden begünstigt wurde. Es gehört zu den Obliegenheitsverpflichtungen der Gebäudeversicherung, sein Haus in einem einwandfreien Zustand zu halten.
In den vergangenen Jahren haben vermehrt Stürme im Frühjahr Deutschland heimgesucht. Dabei wurden Dächer abgedeckt, Keller überschwemmt und Bäume umgeknickt. Auch wenn durch den Sturm nur wenige Dachziegel abgedeckt wurden, kann das schwerwiegende Folgen haben, z. B. wenn Regenwasser oder Hagel durch die undichten Stellen gelangt. Die Feuchtigkeit kann weitere Schäden verursachen. Wenn das Dach zum Zeitpunkt des Sturmes nicht frei von Mängeln war, muss die Gebäudeversicherung den entstandenen Schaden auch nicht unbedingt übernehmen.
Genauso müssen sich Hobbydachdecker bewusst sein, dass sie ihre Tätigkeit so ausführen, dass jeglicher Schaden ausgeschlossen werden kann. Denn wenn Arbeiten am Dach fehlerhaft oder mangelhaft ausgeführt werden, reicht es bei einem Sturm allein nicht aus, auf die Wetterumstände vor Ort hinzuweisen. Hier muss der Beweis erbracht werden, dass auch bei einer von Mängeln freien Konstruktion ein Schaden eingetreten wäre. In der Vergangenheit wurden von den deutschen Gerichten hinreichend Urteile gesprochen, die der Gebäudeversicherung in Bezug auf nicht geleistete Zahlungen recht gegeben haben.
Weiterhin hat das Oberlandesgericht Saarbrücken festgestellt, dass Schäden wie abgelöste Dachziegel oder eingedrungenes Regenwasser auch die Folge eines Sturmes sein müssen. Stellt sich heraus, dass sich dieser Schaden auch ohne das Zutun des Sturmes ergeben hätte, so muss die Gebäudeversicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.
Auch wenn in den nächsten Wochen der Frühling seinen Einzug halten soll, sind die Nächte teilweise noch von Minusgraden geprägt. Schadhafte Wasserleitungen können immer noch zu Rohrbrüchen führen. Auch hier ist im Schadensfall von der Gebäudeversicherung zu prüfen, ob eine bereits marode Leitung für den Schaden die Ursache war. Deshalb ist die Kontrolle der Leitungssysteme auch in der warmen Jahreszeit ein Muss, damit zum Ende des Jahres hin nicht erneute Probleme auftreten können.
Regelmäßige Kontrollen und Wartungen helfen, das Gebäude in einem gesunden Zustand zu halten. Darüber hinaus ist für Gebäudeeigentümer sowieso empfehlenswert, eine sogenannte Renovierungsrücklage zu bilden. Dann scheitert es nicht am Geld, wenn wichtige Reparaturen notwendig werden. Ansonsten werden die Folgekosten noch weit aus höher ausfallen.
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