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Schuldenschnitt Griechenland - Schadenersatzansprüche prüfen

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Bei nachweislich fehlerhafter Anlageberatung gute Chancen, Verluste zu vermeiden

(IINews) - (Bremen, 2. März 2012) Auf Grund der Laufzeitverlängerung sowie der Verringerung des Nominalzinses müssen private Gläubiger bei der Umschuldung griechischer Anleihen auf rund 74 Prozent ihres Kapitaleinsatzes und nicht auf „nur“ 53,5 Prozent verzichten. Die Erfolgschancen einer Klage von Privatanlegern gegen den griechischen Staat sind gleich null. Aussichtsreicher ist da schon die Überprüfung, ob Schadenersatzansprüche gegen die eigene Bank oder Sparkasse wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden können.

Vom Schuldenschnitt betroffen sind Anleihen des griechischen Staates, die vor dem Jahr 2012 ausgegeben wurden und eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben, im Volumen von gut 200 Milliarden Euro (Auflistung der einzelnen Schuldpapiere unter www.greekbonds.gr). Dabei werden die alten Anleihen in neue Schuldpapiere getauscht. Der Verzicht privater Investoren beträgt 53,5 Prozent.

„Das ist nur die halbe Wahrheit. Denn die Einbuße ist tatsächlich deutlich höher, weil die Laufzeit der neuen Anleihen verlängert, deren Nominalzins zugleich gekürzt wird. Deshalb liegt die tatsächliche Einbuße bei rund 74 Prozent“, erläutert Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Formal sei der Tausch alt in neu freiwillig. „Eine Alternative dazu ist die Zwangsumschuldung, der so genannte Collective Action Clause, der Investoren deutlich schlechter stellen würde“, warnt Gieschen.

Hintergrund: Tauschen mindestens 90 Prozent der privaten Gläubiger, gemessen am Nennwert aller betroffenen Anleihen, wird eine Zwangsumschuldung nicht erfolgen. Liegt die Umtauschquote zwischen 75 und 90 Prozent, hält sich die griechische Regierung die Möglichkeit eines Zwangsumtausches offen. Werden 75 Prozent Quote nicht erreicht, erfolgt eine Prüfung, ob die erforderlichen Mehrheiten für die Zwangsklausel vorliegen.





„Der Umtausch alt in neu ist eine komplexe Sache und insbesondere für Privatinvestoren schwere Kost“, ist sich Fachanwalt Jens-Peter Gieschen sicher. Beispielhaft an einer Anleihe im Nennwert von 1.000 Euro dargestellt, sieht neu für alt wie folgt aus. Der Anleger erhält demnach:

- eine nach englischem Recht emittierte Anleihe des griechischen Staates im Nominalwert über 315 Euro mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2042 und mit gestaffelten Zinskupons von 2 bis 4,3 Prozent. Die Rückzahlung beginnt ab dem Jahr 2022 mit einer jährlichen Tilgungsquote von fünf Prozent.

- einen Besserungsschein. Ab dem Jahr 2015 wird ein Extra-Zins von 1 Prozentpunkt in Aussicht gestellt, sofern die griechische Wirtschaft im davor liegenden Jahr bestimmte Schwellen erreicht hat.

- Einen Zinsschein des EFSF (Rettungsschirm), mit dem die aufgelaufenen Stückzinsen der alten griechischen Staatsanleihen beglichen werden.

- EFSF-Schuldpapiere im Nominalwert von 150 Euro. Die eine Hälfte davon mit einer Laufzeit von einem Jahr, die andere mit zwei Jahren. Der Zinssatz dürfte voraussichtlich nicht mehr als 1 Prozent jährlich betragen.

„Nach menschlichem Ermessen sicher sind in diesem Konstrukt allein die EFSF-Papiere, die an der Börse gehandelt und deshalb jederzeit verkauft werden können. Große Risiken bergen hingegen auch die neuen Griechen-Anleihen. Denn Zinszahlungen und Tilgung hängen maßgeblich von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes ab“, warnt Gieschen.

Da sich rund 99 Prozent der in Frage kommenden Schuldpapiere in Händen institutioneller Investoren befinden, scheint der freiwillige Tausch sicher. Privatinvestoren mit Griechenland-Anleihen in ihren Depots sollten Schadenersatzansprüche gegen ihre Bank oder Sparkasse wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen. „Die Erfolgsaussichten sind vergleichsweise hoch, falls der Kauf von Griechen-Bonds empfohlen wurde, diese aber nicht zum damaligen Risikoprofil des Anlegers passten“, erläutert Fachanwalt Gieschen.

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Jens-Peter Gieschen, Partner
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
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Lise-Meitner-Straße 2
28359 Bremen
Telefon: 0421 5209 480
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Datum: 02.03.2012 - 11:41 Uhr
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