ilex Rechtsanwälte & Steuerberater berät Kommunen im Bereich von fehlgeschlagenen oder gefährdeten Cross-Border-Leasing-Verträgen
In den vergangenen Jahrzehnten haben insbesondere Kommunen grenzüberschreitende Finanzgeschäfte getätigt, welche auch unter dem Stichwort „Cross-Border-Leasing-Verträge“ bekannt sind. Bei diesen grenzüberschreitenden Kontrakten handelte es sich um sogenannte Karussell-Geschäfte. Sie gehen auf eine Regelung im amerikanischen Steuerrecht zurück. Je nach der konkreten Ausgestaltung der Vertragsbeziehung verkauft eine Kommune etwa öffentliches Eigentum an eine ausländische Gesellschaft, worin die Einordnung als ein grenzüberschreitendes Geschäft („cross border“) begründet liegt. In der Praxis handelte es sich regelmäßig um amerikanische Gesellschaften. Im Einzelfall wurde das Eigentum nicht förmlich überschrieben, sondern für die Dauer von 99 Jahren oder im Rahmen einer anderweitigen Laufzeit an die amerikanische Gesellschaft verpachtet. Die amerikanische Gesellschaft, die in den Verträgen regelmäßig als „Investor“ auftaucht, konnte die Pachtsumme / den Eigentumserwerb in den Vereinigten Staaten steuermindern geltend machen und sollte laut der im Vorfeld versprochenen Werbung die deutsche Partnerkommune an einen Teil der dortigen Steuerersparnis beteiligen (dieser Vorteil wird begrifflich als „Barwertvorteil“ bezeichnet). Nach und nach sind nun die für die Kommunen recht ungünstigen Vertragsbedingungen, die in den sehr umfangreichen Verträgen versteckt sind, an die Öffentlichkeit gedrungen. Nicht selten waren an der Vertragsgestaltung international aufgestellte Großkanzleien beteiligt. Ilex Rechtsanwälte & Steuerberater prüft nunmehr im Auftrag von Kommunen die Vertragskonstellation derart umfassender Verträge und schlüsselt dabei wirtschaftliche Risiken und die Gefahren solcher Verträge schonungslos und vertraulich für die nunmehr nachfolgende Generation, die in den Rathäusern Verantwortung übernommen hat, auf und die mit den Verträgen ihrer Amtsvorgänger leben müssen.
(IINews) - Was war der Anlass für Cross-Border-Leasing-Verträge?
Die so genannten „Cross-Border-Leasing-Verträge“ waren eine Modeerscheinung, die seit der Mitte der 1990iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts deutsche Kommunen wie beispielsweise Berlin, Bielefeld, Bonn, Bremen, Darmstadt, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Heidenheim, Essen, Halle, Herford, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Köln, Konstanz, Magdeburg, Mannheim, Ludwigshafen, Nürnberg, Rostock, Ulm, Wittenberg, Zwickau und viele weitere Städte erreichte. In diesem Zusammenhang wurden Straßenbahnen, Kläranlagen oder Messehallen scheinbar „zu Geld gemacht“. Daneben haben aber auch Zweckverbände kommunale Unternehmen in ganz Europa solche Vertragsbeziehungen mit „amerikanischen Investoren“ geschlossen.
Wie lief der Vertragsschluss ab?
Urplötzlich erschienen seinerzeit Finanzberater von international aufgestellten Großkanzleien in den Amtsräumen der Stadtkämmerer und priesen den klammen Kommunen derartige „Cross-Border-Leasing-Verträge“ an. Teilweise hörte der eine Kämmerer auch von dem anderen Kämmerer von den vermeintlichen Vorteilen derartiger Vertragsbeziehungen, mit denen man angeblich viel Geld verdienen könne. In Windeseile verbreitete sich das Geschäftskonzept unter den Verantwortlichen in den Kommunen. Wie eine Sogwirkung wollten nun viele solcher „Cross-Border-Leasing-Geschäfte“ abschließen.
Während der Verhandlungen sprachen die Kämmerer der Kommunen selten direkt mit den „Investoren“, sondern vielmehr mit den Rechtsanwälten großer amerikanischer Kanzleien (beispielsweise mit den Sozietäten Weill, Gotshal & Manges LLP, Allen & Overy LLP oder mit der Clifford Chance LLP). Diese Sozietäten arbeiteten häufig mit den so genannten Arrangeuren zusammen, die das Geschäft einfädelten. Als Arrangeure wiederum traten Tochtergesellschaften renommierter Banken auf; beispielsweise die Deutsche Bank Export Leasing GmbH, einer Organgesellschaft der Deutschen Bank AG. Auch tauchten Finanztöchter von Konzernen auf, wie die DaimlerChrysler Services Structured Finance GmbH, von der sich der schwäbische Autobauer allerdings inzwischen getrennt hat. Ein nicht unerheblicher Teil des sogenannten „Barwertvorteils“ floss übrigens in die Hände der „Berater“ oder „Arrangeuere“.
Worin besteht die Crux?
Der vermeintliche „Barwertvorteil“, durch den beide Vertragspartner vermeintlich profitieren sollten, war jedoch von Anfang an die Bereicherung auf Kosten eines Dritten; hier des amerikanischen Steuerzahlers. Schon darin steckte eine gewisse Ungeheuerlichkeit des Geschäftes. In den ersten Verträgen ging es noch um Straßen- und U-Bahnen. Auf diese Weise verkaufte Leipzig seine Straßenbahnen an die amerikanische Bank First Union und leaste sie umgehend zurück. In den nachfolgenden Verträgen kamen dann ganze Abwassersysteme, Klärwerke und Müllverbrennungsanlagen an die Reihe; gefolgt von Bahnhöfen, Messehallen und Oberleitungen. Weil allmählich die Objekte ausgingen wurden schließlich Krankenhäuser verleast (Leipzig und Chemnitz) und sogar das Rathaus in Gelsenkirchen.
Wie sehen die Vertragskonstellationen aus?
Die jeweils beschlossenen Vertragstypen unterscheiden sich in ihrem Inhalt. Gemeinsam ist ihnen lediglich, dass sie in der Regel über ein Vertragsvolumen von wenigsten 150 Mio. Euro geschlossen worden sind. Bis zum Jahre 1999 war ein typischer Vertragstyp „lease in lease out“ („verkauft und zurückgemietet“). Später wurde die öffentliche Infrastruktur auf 100 Jahre verpachtet und gleichzeitig für einen kürzeren Zeitraum (und zwar bis zu 30 Jahren) zurückgemietet. Die Miete für die gesamte Laufzeit stellte die Gemeinde einer Bank zur Verfügung. Diese bezahlte davon die laufende Miete an den amerikanischen „Investor“ und nach dem Ende der Mietzeit, den Rückkaufswert.
Eine typische Vertragskonstellation verläuft etwa wie folgt: Die Kommune überträgt ihr gesamtes Eigentum an einem U-Bahn-Netz einem amerikanischen „Investor“ oder verschafft ihm wenigstens eigentumsähnliche Rechte. Schon der regelmäßig auftauchende Begriff des sogenannte „Investors“, wie er in den Verträgen bezeichnet wird, ist ungenau und geht beleuchtet einseitig das Recht der Vereinigten Staaten. Aus dem Blick der deutschen Kommune handelt es sich nämlich in Wirklichkeit um einen Fond, da niemand irgendetwas in ein Objekt investiert, wie der Name „Investor“ nahelegt, sondern lediglich das Steuerrecht der Vereinigten Staaten ausgenutzt wird.
Im weiteren Verlauf wird dann das überschriebene Objekt von der Kommune zurückgemietet. Dieser Mietvertrag mit der Kommune als bloßer Mieter läuft dann beispielsweise für die Dauer von 99 Jahren. In der Regel erhält die Stadt nunmehr 4 % des Verkaufserlöses als einen kleinen Teil der so genannten Steuerersparnis ausgezahlt. Der Rest des Kaufpreises bleibt bis auf Weiteres in den Händen einer Bank. Die Stadt als reine Mieterin hat nunmehr während der Laufzeit des Vertrages vor allen Dingen Pflichten zu erfüllen.
Dr. Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Datum: 19.01.2012 - 19:52 Uhr
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