Von der Elternzeit bis zum Kindergeld-Antrag - diese bürokratischen Hürden müssen vor und nach der Geburt genommen werden
- DieÄmter-Checkliste von tausendkind verrät, was auf keinen Fall vergessen werden darf
(IINews) - Berlin, den 19. Januar 2012 - Schon während der Schwangerschaft wird alles für den Tag vorbereitet, an dem das Kleine das Licht der Welt erblickt. Neben der Baby-Erstausstattung und der Einrichtung des Kinderzimmers müssen auch diverse Formalitäten erledigt werden. Damit frischgebackene Mütter und Väter den Überblick im Bürokratie-Dschungel behalten, hat tausendkind.de (www.tausendkind.de), die erste Adresse für hochwertige Baby- und Kindermode im Internet, eine Ämter-Checkliste zusammengestellt:
1. Elternzeit beantragen
Bei Berufstätigkeit muss spätestens sieben Wochen vor geplantem Beginn der Elternzeit der Antrag auf Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dieser muss festhalten, wie die ersten 24 Monate der Elternzeit gestaltet werden. Ist etwa nach der Geburt eine Arbeit in Teilzeit geplant, so sollten am besten die gewünschte Stundenzahl und die genauen Arbeitszeiten angegeben werden. Die Vereinbarungen, die mit dem Arbeitgeber getroffen wurden, sollten in jedem Fall schriftlich bestätigt werden. Übrigens: Die Elternzeit muss nicht an einem Stück genommen werden.
2. Vaterschaftsanerkennung
Laut dem Bürgerlichem Gesetzbuch ist der Mann Vater eines Kindes, der a) zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der b) die Vaterschaft anerkannt hat oder c) dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Sollte während der Geburt also keine Ehe bestehen, kann der werdende Vater bereits während der Schwangerschaft die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen lassen. Dazu benötigt er seine Abstammungs- oder Geburtsurkunde. Beim Standesamt sowie beim Jugendamt ist dieser Vorgang kostenlos, wohingegen das Amtsgericht oder der Notar Gebühren verlangen.
3. Gemeinsames Sorgerecht
Auch das gemeinsame Sorgerecht ist leider nicht selbstverständlich. Sind die Eltern nicht verheiratet und es wird keine Sorgeerklärung abgegeben, hat die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht. So muss auch in diesem Fall das Sorgerecht von Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundet werden.
4. Anmeldung zur Geburt
Ganz gleich, ob das Baby in der Klink, im Geburtshaus oder in den eigenen vier Wänden das Licht der Welt erblicken soll, müssen sich die Eltern rechtzeitig in der betreffenden Einrichtung anmelden oder frühzeitig eine kompetente Hebamme für die Hausgeburt suchen. Rechtzeitig heißt in dem Fall spätestens zwischen der 33. und 36. Schwangerschaftswoche. So besteht die Möglichkeit, die Hebamme kennenzulernen und sich optimal auf die Geburt vorbereiten zu können. In Klinken haben die Eltern meist die Gelegenheit, sich den Kreißsaal vorab bei einer Besichtigung anzuschauen und Fragen zu stellen. Achtung: Nur bei problemlos verlaufenden Schwangerschaften ohne zu erwartende Komplikationen während der Geburt sollte das Kind in den eigenen vier Wänden zur Welt kommen.
Ist das Baby endlich da, dreht sich alles um den kleinen Neuankömmling. Doch die Geburt bedeutet nicht das Ende der Formalitäten und Amtsgänge, und so müssen weitere bürokratische Schritte getan werden:
5. Anmeldung des Babys beim Standesamt
Das Kind muss in der ersten Woche nach der Geburt beim Standesamt angemeldet werden. Für die benötigte Geburtsurkunde müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Eine ärztliche Bescheinigung oder ein Gutachten der Hebamme über die Geburt
- Ein gültiger Personalausweis der Mutter oder gegebenenfalls auch des Vaters
- Bei einer gültigen Ehegemeinschaft müssen das Familienbuch beziehungsweise Geburtsurkunde der Mutter und möglicherweise das des Vaters vorgelegt werden
- Bei ledigen Eltern muss die Geburtsurkunde der Mutter und eventuell die bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung oder eine Sorgerechtserklärung des Vaters abgegeben werden
6. Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
Das Standesamt informiert nicht immer das Einwohnermeldeamt über den neuen Erdenbürger. Um das Kind umgehend in die Steuerkarte eintragen zu lassen, sollte der Besuch bei der Behörde so schnell wie möglich nach der Geburt stattfinden. Denn dadurch erhöht sich bei Arbeitnehmern das Nettogehalt.
7. Kindergeld und Elterngeld beantragen
Das Elterngeld sollte gleich nach der Geburt des kleinen Wonneproppens beantragt werden, da es rückwirkend nur drei Monate bezahlt wird. Auch mit dem Antrag auf Kindergeld sollte nicht zu lange gewartet werden, da das Amt auch in diesem Fall nur sechs Monate rückwirkend zahlt. Der Antrag ist bei der Familienkasse oder beim Arbeitsamt zu stellen.
8. Angabe des Familiennamens
Gibt es ein gemeinsames Sorgerecht, die Eltern tragen jedoch unterschiedliche Familiennamen, muss spätestens einen Monat nach der Geburt der gewünschte Familienname des Babys beim Standesamt eingetragen werden. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, erhält das Kind grundsätzlich dessen Familiennamen.
"Am liebsten möchte man sich nach der Geburt nur noch um sein Neugeborenes kümmern", so Kathrin Weiß, Mutter der kleinen Leni sowie Gründerin und Geschäftsführerin von tausendkind. "Je schneller man also die nötigen Formalitäten und Ämtergänge erledigt hat, desto eher kann man die Zeit mit dem Baby genießen".
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Gegründet wurde die tausendkind GmbH 2010 durch die langjährigen Freundinnen Anike v. Gagern und Kathrin Weiß. Das Konzept wird durch namhafte Investoren wie Gatcombe Park Ventures, die IBB Beteiligungsgesellschaft und die AGRARIA Beteiligungs GmbH unterstützt.
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Datum: 19.01.2012 - 10:55 Uhr
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