Änderungen der EU-Luftsicherheitsverordnung betreffen Luftfracht-Versender
Die neuen Regelungen vom 29. April 2010 betreffen allein in Deutschland rund 55.000 Firmen.
(IINews) - Für die reibungslose und schnelle Abwicklung von Luftfrachtsendungen ohne gesonderte Sicherheitsüberprüfung reichte es bisher aus, eine einfache Sicherheitserklärung zu unterschreiben. Rund 95 Prozent des Luftfrachtaufkommens in Deutschland wird aktuell auf diese Weise abgefertigt. Nach Ende der Übergangsfrist im März 2013 ist dies nur noch sogenannten „Bekannten Versendern“ möglich. Diese müssen vom Luftfahrtbundesamt (LBA) zertifiziert und in einer EU-weiten Datenbank gelistet sein. Die Zulassungsvoraussetzungen seitens der EU und des LBA sind vielfältig.
Luftfracht, die ihre Reise von einem Unternehmen aus antritt, welches nicht den Status „Bekannter Versender“ aufweist, muss vor Verladung in ein Flugzeug erst von einem „Reglementierten Beauftragten“ oder auch von den Airlines selbst überprüft und als „sicher“ gekennzeichnet werden. Dies zieht Versandverzögerungen und Kosten nach sich. Für Unternehmen, die ihre Luftfracht weiterhin schnell und ohne Zusatzkosten versenden wollen, kann eine LBA-Zulassung deshalb erstrebenswert sein.
Grundlage eines Antrags auf Zulassung ist die Einreichung eines Sicherheitsprogramms. Ein Muster hierfür kann beim LBA angefordert werden. Der Antrag als solches wird formlos, schriftlich und per Post beim LBA eingereicht. In ihm werden die luftfrachtrelevanten Betriebsstätten aufgelistet. Des Weiteren ist dem LBA mit dem Antrag mitzuteilen, mit welchen „Reglementierten Beauftragten“ das Unternehmen zusammenarbeitet und ob diese eine AEO-Zertifizierung besitzen. Das Sicherheitsprogramm beinhaltet die unternehmensspezifischen und luftfrachtrelevanten Prozesse und ist in Papierform sowie auf CD-ROM einzureichen.
Weitere Voraussetzungen sind die Begutachtung der Betriebsstätten durch das LBA und die Benennung eines Sicherheitsbeauftragten. Letzterer muss eine 35-stündige Luftsicherheitsschulung sowie ein Befähigungszeugnis nachweisen: Ein weiteres Kriterium: Sämtliche Mitarbeiter, die Zugang zur Luftfracht haben müssen eine sogenannte „3 plus 1“-Schulung durchlaufen. Ausführliche Informationen rund um sämtliche relevanten Regelungen und um den Antrag zur LBA-Zertifizierung gibt es unter dem unten stehenden Link. LOGISTIC TRAINING CENTER berät und begleitet interessierte Firmen auf dem Weg vom Sicherheitsprogramm und Antrag, über Schulung der Mitarbeiter, bis hin zur Zulassung als „Bekannter Versender“.
Weitere Informationen: http://www.frankfurt-main.ihk.de/branchen/verkehr/luftverkehr/bekannter-versender/index.html
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Firmenbeschreibung
Die Logistic Training Center GmbH ist als Gesellschaft seit September 2010 neu am Markt. Neu sind jedoch nicht die Köpfe, die die Schulungseinrichtung betreiben. Hier kann das Team auf weit über 30 Jahre Logistik- und Weiterbildungserfahrung zurückgreifen. Wir sind in neuem Outfit, aber alter Konstellation weiterhin in allen Fragen der Weiterbildung und Personalbeschaffung im Logistikbereich für Sie da. Individuelle und geförderte Qualifizierungen, sowie Fachseminare und Beratungen im Bereich Logistik sind unsere Kernkompetenzen, die wir Ihnen anbieten. Das Branchenwissen und die Nähe zum Menschen, machen das Team der Logistic Training Center GmbH zu einer qualitativen Größe in der Branche.
Logistic Training Center GmbH
Katharina Erb
An der Gehespitz 60
63263 Neu-Isenburg
06102/ 88 270 20
Datum: 08.12.2011 - 13:08 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 536322
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Denis Hückel
Stadt:
Stuttgart
Telefon: 0711/248490-16
Kategorie:
Weiterbildung
Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 08.12.2011
Dieser Fachartikel wurde bisher 321 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Änderungen der EU-Luftsicherheitsverordnung betreffen Luftfracht-Versender"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Denis Hückel (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).