InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Täuschende Werbung bei offenen Immobilienfonds

ID: 526284

In vielen Fällen wurde die Investition in offene Immobilienfonds, insbesondere in den AXA Immoselect und DEGI International als "mündelsicher" empfohlen. Ein schwerwiegender Beratungsfehler, der Schadenersatzansprüche der Anleger nach sich zieht.


(IINews) - AXA Immoselect, DEGI International
Täuschende Werbung mit vermeintlicher "Mündelsicherheit" offener Immobilienfonds

Viele unserer Mandanten, die wegen fehlgeschlagener Investments in offene Immobilienfonds unseren Rat suchen, berichten uns, dass Ihnen der jeweilige offene Immobilienfonds als "mündelsichere Anlage" empfohlen wurde. Dabei wurde vielfach, wie zum Beispiel im Fall des AXA Immoselect oder des DEGI International, auch auf Gerichtsurteile verwiesen, die festgestellt hätten, dass es sich bei dem jeweiligen Fonds um eine mündelsichere Anlage handeln würde.

Dabei regelt § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches abschließend, welche Anlagen für die Anlage von Mündelgeldern zugelassen sind. Dabei handelt es sich neben inländischen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Bundesschatzbriefen, Bundes- und Länderanleihen, Pfandbriefen und Kommunalobligationen vor allem um Geldeinlagen mit Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds oder eine andere Sicherungseinrichtung. In diesem Sinne sind "mündelsichere" Anlagen nur solche, die vor dem Insolvenzrisiko und auch vor Kursverlusten geschützt sind, bei denen also ein Wertverlust praktisch ausgeschlossen ist. Von offenen Immobilienfonds ist in der dortigen Aufzählung nicht die Rede.

Damit sind offene Immobilienfonds keine „mündelsicheren“ Anlagen und dürfen auch nicht als solche bezeichnet werden. Wenn in der Beratung von Anlegern dennoch offene Immobilienfonds, namentlich AXA Immoselect und DEGI International als „mündelsichere“ Anlage beworben wurden, handelt es sich dabei um Falschberatung, die Schadenersatzansprüche auslöst.

Dies sah auch die Ombudsfrau der privaten Banken in einem Schlichtungsverfahren gegen die Commerzbank entschieden und dem Anleger Schadenersatz zugesprochen:

"Da jedenfalls die Bezeichnung der Anlage als mündelsicher aus den dargelegten Gründen unzutreffend und unbestritten kausal für die Anlageentscheidung der Beschwerdeführer war, ergibt sich bereits hieraus ein durchgreifender Beratungsfehler im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "anlage- und anlegergerechten Beratung" (BGZ 123, 126 ff). Weil den Berater der Vorwurf einer fahrlässigen Fehlberatung trifft, folgt hieraus gemäß §§ 280 Abs. l, 278, 276, 249 ff. BGB die Verpflichtung der Bank, den Erwerbsvorgang im Wege des Schadensersatzes rückgängig zu machen. Deshalb komme ich zum Ergebnis, dass die Bank den Beschwerdeführern den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile zu erstatten hat."





Sollte auch Ihnen ein offener Immobilienfonds wie beispielsweise der AXA Immoselect oder der DEGI International als „müdelsicher“ empfohlen worden sein, haben Sie grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen Ihren Berater beziehungsweise die beratende Bank durchzusetzen.

Ihr Ansprechpartner:

Alexander Meyer
Rechtsanwalt

Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Über Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Anwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg und München vertreten seit Jahren mit großem Erfolg private und institutionelle Anleger gegen Banken, Versicherungen, andere Finanzinstitute, Vermögensverwalter, Anlageberater und sonstige Finanzdienstleister sowie Emittenten von Anlageprodukten. Unsere Kernkompetenz ist es, Anleger vor unseriösen und betrügerischen Angeboten zu schützen und Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Darüber hinaus betreuen wir Bankkunden in bank- und kreditrechtlichen Fragestellungen. Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter http://www.nittel.co oder http://www.Anlegerschutzmagazin.de.



Leseranfragen:

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 915770 | Fax: 06221 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 25549850 | Fax: 089 25549855

www.nittel.co
info(at)nittel.co



PresseKontakt / Agentur:

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 915770 | Fax: 06221 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 25549850 | Fax: 089 25549855

www.nittel.co
info(at)nittel.co



drucken  als PDF  an Freund senden  Zweifelhafte Angebote für Renditejäger Steyler Bank begleitet 160 Stiftungen
Bereitgestellt von Benutzer: Ra Nittel
Datum: 23.11.2011 - 17:55 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 526284
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:


Telefon:

Kategorie:

Geldanlage


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 330 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Täuschende Werbung bei offenen Immobilienfonds"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.255
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 122


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.