Wenn der Mieter Kleinreparaturen fordert
(IINews) - Sie können sich als Eigentümer eines Miethauses glücklich schätzen, in eine sichere Kapitalanlage investiert zu haben. Sicher kümmern Sie sich um den Werterhalt Ihrer Immobilie und gewährleisten damit eine gute Vermietbarkeit. Doch auch Ihre Mieter sind vertraglich dazu verpflichtet, den eigenen Anteil am Werterhalt der gemieteten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser beizutragen. Um den tatsächlichen Umfang der Abnutzung der Wohnungen durch die Mieter teilweise abzufangen, können Sie zusätzlich zu den üblichen Regelungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen mietvertragliche Kleinreparaturklauseln vereinbaren.
Dadurch wird es möglich, Kosten für kleinere Instandhaltungsarbeiten an Geräten und Installationen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (wie z. B. an Wasserzapfstellen), ersetzt zu bekommen. Als Obergrenze gilt im Allgemeinen für den Einzelfall ein Betrag in Höhe von ca. 75,00 Euro bei einer jährlichen Belastungsgrenze von ca. 6% der Jahresnettomiete.
In der Vertragsgestaltung ist zu beachten, dass Sie sogenannte Vornahmeklausen vermeiden, durch die der Mieter verpflichtet wird, die Reparaturen selbst durchzuführen oder zu beauftragen, da diese Vereinbarungen regelmäßig unwirksam sind.
Kleinreparaturklauseln, die Ihren Mieter zur Kostenübernahme verpflichten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen gültig. Neuestes Beispiel: Vom AG Köpenick in Berlin wurde kürzlich sogar eine Rechnungsstellung über drei gleichzeitige Kleinreparaturen für rechtens erklärt. Dass die Geräte bereits alt und abgenutzt waren, spielte auch keine Rolle – der häufige Zugriff des Mieters war gegeben. Die gültige, vertraglich vereinbarte Obergrenze wurde für jede einzelne Reparatur gesetzt und überschritt auch nicht den zulässigen Jahres-Gesamtbetrag.
Michael Kirchner, Top-Immobilien GmbH Berlin
kirchner(at)topimmobilienXL.de
www.topimmobilienXL.de
Themen in diesem Fachartikel:
einfamilienhaus-berlin
immobilien-berlin
immobilien-leipzig
miethaeuser-berlin
senioren-wohnung
seniorenwohnungen
immobilien-ostsee
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Über TOP-Immobilien
Hinter dem Namen TOP Immobilien steht ein service- und erfolgsorientiertes Team aus 16 Mitarbeitern. Geführt wird das Unternehmen von dem Geschäftsführer Michael Schmidt, der auf über 25 Jahre Erfahrung im Immobiliengeschäft zurückblicken kann. Die Firma hat sich auf den effektiven Verkauf von Miethäusern, Eigentumswohnungen, Grundstücken und Einfamilienhäusern spezialisiert. Regionale Schwerpunkte bilden Berlin, Potsdam und Umland, Leipzig, Schwerin, Wismar, Rostock, Darß, Stralsund, Rügen und die Ostseeküste von Rügen bis Boltenhagen.
Top-Immobilien GmbH
Mitglied im RDM und FIABCI
Michael Schmidt
Sandstr. 32
13593 Berlin (Spandau)
Tel.: (030) 288 30 999
mail(at)topimmobilienXl.de
Datum: 11.11.2011 - 11:16 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 518200
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Schmidt
Stadt:
Berlin
Telefon: 030 288 30 999
Kategorie:
Wohnen & Umzug
Meldungsart: bitte
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 11.11.2011
Dieser Fachartikel wurde bisher 1942 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Wenn der Mieter Kleinreparaturen fordert"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Michael Schmidt (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).