Bundesgerichtshof verhandeltüber GEMA-Vergütung für Straßenfeste
(ots) - Am 27. Oktober verhandelt der Bundesgerichtshof
über die GEMA-Vergütung für die Musiknutzung bei Straßenfesten und
ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Besucher keinen Eintritt
zahlen. Gegenstand zweier Verfahren ist die Frage, ob bei derartigen
Festen eine Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche angemessen
ist. In diesem Zusammenhang fordern zwei Veranstalter von
Straßenfesten von der GEMA, bei der Fläche, die für die Berechnung
zugrunde gelegt wird, Abzüge vorzunehmen. Da diese Frage bisher noch
nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das Oberlandesgericht
Hamm in beiden Fällen die Revision zugelassen.
Die GEMA nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte der
Komponisten, Textdichter und Musikverleger wahr. Für die öffentliche
Wiedergabe von Musik müssen Veranstalter an die GEMA eine angemessene
Vergütung zahlen. In der Vergangenheit hatte die GEMA Straßenfeste
grundsätzlich nach dem Tarif U-VK lizenziert, der für solche
"Musikaufführungen im Freien" die Berechnung über die
Gesamtbesucherzahl vorsah.
Die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete
Schiedsstelle hat die Berechnung nach diesem Tarif in
gleichgelagerten Sachverhalten mehrmals bestätigt. Allerdings soll
sich die Berechnung nicht nach der Anzahl der Gesamtbesucher, sondern
nach der Größe der Gesamtveranstaltungsfläche richten. Die
Schiedsstelle begründet dies damit, dass die Anzahl der
Gesamtbesucher nicht verlässlich genug ermittelt werden kann.
Beispielsweise geben Veranstalter gern aus Werbegründen eine hohe,
der Realität nicht entsprechende Besucherzahl an. Demgegenüber sei -
so die Schiedsstelle - die Gesamtveranstaltungsfläche des jeweiligen
Festes eindeutig zu ermitteln, und zwar gegebenenfalls auch noch im
Nachhinein.
Die GEMA folgt seit 2006 der Spruchpraxis der Schiedsstelle und
berechnet ihre Vergütung nach der Gesamtveranstaltungsfläche des
jeweiligen Festes. In den beiden Fällen, die nun vor dem
Bundesgerichtshof verhandelt werden, haben jeweils sowohl das
Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm die Sicht der
Schiedsstelle und der GEMA geteilt.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als
64.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie
von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist
weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
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Datum: 21.10.2011 - 13:23 Uhr
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