Honig-Verband weist erneut auf die rechtliche Problematik bei kanadischem Rapshonig hin
(ots) - Bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung des
Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache
C-442/09 am 06. September 2011 hatte der Honig-Verband e.V. darauf
aufmerksam gemacht, dass kanadischer Rapshonig durch die Entscheidung
des Gerichtshofs in seiner Verkehrsfähigkeit betroffen sein kann. In
diesem Honig können Pollen der GV-Sorten GT(RT)73, MS8 und RF3
vorhanden sein. Für diese Sorten gibt es in der EU eingeschränkte
Zulassungen für bestimmte Lebensmittel und Lebensmittel-Zutaten.
Pollen im Honig zählt nicht dazu, weil entsprechende Zulassungen vor
dem Urteil des EuGH nicht für notwendig gehalten und von den
Saatgutherstellern deshalb nicht beantragt wurden. Nach dem Urteil
des EuGH sind Honige gemäß Art. 4 GVO-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
mit einem Gehalt an Pollen aus nicht ausreichend zugelassenen
GV-Pflanzen in der EU nicht verkehrsfähig. Gesundheitsgefahren
bestehen nicht.
Es hat sich deshalb als richtig erwiesen, dass die betroffenen
Unternehmen kanadischen Rapshonig bereits seit Mai 2011 nicht mehr an
den Einzelhandel ausliefern und dort vorhandene Honiggläser
zurückbeordert haben. Im Markt können sich derzeit nur noch im
Ausnahmefall in geringen Mengen Restbestände von kanadischem
Rapshonig befinden.
Erneut weist der Honig-Verband e.V. darauf hin, dass nach
einhelliger Auffassung keine Gesundheitsgefahren mit dem Verzehr von
kanadischem Rapshonig verbunden sind, auch wenn er im Einzelfall
GVO-Pollen aufweist. Diese Einschätzung wird vom Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) geteilt.
Honig enthält maximal 0,1 Prozent Pollen. Es werden also beim Verzehr
von Honig nur sehr geringe Mengen an Pollen aufgenommen, von denen
wiederum lediglich ein Teil aus Pollen von GV-Raps bestehen kann.
Der Honig-Verband e.V. bedauert, dass die Verbraucher auf den seit
Jahrzehnten wegen seines Geschmacks und Aussehens beliebten
kanadischen Rapshonig verzichten müssen. Es liegt an der
EU-Kommission, die Vermarktungsfähigkeit des betroffenen kanadischen
Rapshonigs durch geeignete gesetzliche Maßnahmen vollständig
wiederherzustellen.
Pressekontakt:
Dr. Katrin Langner
Geschäftsführerin Honig-Verband e.V.
Große Bäckerstraße 4
20095 Hamburg
Telefon +49 (0) 40 374 71 90
k.langner(at)waren-verein.de
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Datum: 18.10.2011 - 18:56 Uhr
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