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Werbemöglichkeiten neuer Patienten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und der Beruf

ID: 462302

Nach den zahnärztlichen Berufsordnungen ist nur eine irreführende, reklamehafte und vergleichende Werbung untersagt und das Zurverfügungstellen der zahnärztlichen Berufsausübung für gewerbliche Zwecke.


(IINews) - Das Bundesverfassungsgericht hat in einer ganzen Reihe von Entscheidungen Zahnärztekammern im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufsausübung des Zahnarztes zurückgedrängt, als dass nicht jede Werbung unzulässig ist, sondern nur eine berufswidrige Werbung.

„Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. In der Öffentlichkeit besteht ein Interesse daran, über die Dienstleistungsangebote der Freiberufler informiert zu werden.“

Die erlaubten Informationen können sich allgemein auf das Leistungsspektrum des Berufsstandes, aber gerade auch auf die individuellen Leistungsstärken des einzelnen Anbieters beziehen.

Entschieden wurde die Zulässigkeit eines 25 qm großen Videoboards, welches sich nicht am Praxissitz befindet, Werbung auf einem Straßenbahnwagen, „Unangefochtene Nr. 1 für Bandscheibenvorfälle“, Wirbelsäulen- oder Kniespezialist, Leistungsangebote oder Schwerpunkte, Zeitungsanzeigen ohne Anlass, Eyecatcher (Kussmund), Behandlungsmethoden, Praxisausstattung, Praxis für ganzheitliche Zahnheilkunde, Logo, Wort-Bild-Zeichen für eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft, „Zentrum“, Fotos, Zeitungsartikel, im Hinblick auf das Internet: www.weltraum-zahnarzt.com, „Die Kinderzahnärzte“, „Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab, was Sie haben.“, Sympathiewerbung: Beruflicher Werdegang, Praxiserfahrungen, private Hobbies und Sponsoring (Wunschkindfest), zahnärztliche und gewerbliche Leistungen (Labor) nebeneinander.

In welchem Umfang ist die Faltenunterspritzung für Zahnärzte zulässig?
Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist zu prüfen, ob beispielsweise ein Lockvogelangebot eine unangemessene unsachliche Beeinflussung darstellt oder ob ein Kopplungsangebot verschiedener Leistungen unzulässig ist oder ob die geschäftliche Unerfahrenheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, ausgenutzt wird; „Groupon“.





Im Hinblick auf das Heilmittelwerbegesetz ist zu prüfen, ob überhaupt eine Werbemaßnahme vorliegt, die konkrete zahnärztliche Leistungen oder Produkte bewirbt oder ob nur eine in jedem Fall zulässige Imagewerbung vorliegt. Zu prüfen sind in diesem Rahmen Aussagen, dass die Behandlung oder das Mittel zahnärztlich empfohlen oder geprüft ist, die Wiedergabe von Krankengeschichten, die bildliche Darstellung vor und nach der Anwendung, fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen, Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben („Patienten-Gästebuch“) und Preisausschreiben.

Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist nunmehr die bildliche Darstellung in der Berufskleidung oder bei Ausübung der Berufstätigkeit grundsätzlich zulässig und nur noch dann einzuschränken, wenn das Laienpublikum unsachlich beeinflusst und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirkt wird. Da es sich bei dieser Entscheidung um eine Grundsatzentscheidung handelt, sind auch weitere Auswirkungen zugunsten der Zahnärzte im Hinblick auf das Heilmittelwerbegesetz zu erwarten.

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Datum: 16.08.2011 - 11:39 Uhr
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