Die steuerrechtliche Verteilung von Gesamtbeiträgen an Sozialversicherungsträger im Ausland
Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge gehören zu den größten Abzugsposten in der Einkommensteuererklärung des durchschnittlichen Arbeitnehmers. Jedoch sind nicht nur Beiträge an das deutsche Sozialversicherungssystem als Sonderausgaben steuerabzugsfähig. Fließen Beitragszahlungen an Sozialversicherungsträger im Ausland, gilt auch für diese eine Abzugsfähigkeit. Allerdings können sich in diesem Zusammenhang einige Besonderheiten ergeben, über welche die Münchener Steuerkanzlei Maria Ulrich berichtet.
(IINews) - Arbeitnehmer sind berechtigt, ihre Beträge zur gesetzlichen Sozialversicherung als Sonderabgaben in die Einkommensteuerveranlagung einzubringen. Hierzu zählen sowohl die Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenkasse als auch sogenannte Vorsorgeaufwendungen, beispielsweise die Grundleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie auch sonst zeigt sich das deutsche Steuerrecht hier jedoch nicht einheitlich, sondern berücksichtigt verschiedene Aufwendungen in unterschiedlichem Ausmaß. Aus diesem Grund werden die Sozialversicherungsabgaben des Arbeitnehmers entsprechend ihrer Entstehung aufgeschlüsselt. Das größte Gewicht unter den Sozialversicherungsbeiträgen kommt der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung zu. Aber auch andere Versicherungen, etwa die Arbeitslosenversicherung, werden getrennt berücksichtigt.
Ausländische Sozialversicherungssysteme verfügen nicht immer über dasselbe Differenzierungsausmaß. Werden, wie in einigen anderen EU-Staaten, alle Sozialversicherungen in einem einzigen, globalen Beitrag abgedeckt, müssen Anpassungen vorgenommen werden, um dem Beitragszahler in Deutschland eine rechtskonforme Einkommensteuerveranlagung zu ermöglichen.
Das Bundesministerium für Finanzen verständigt sich darum jedes Jahr aufs Neue mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf einen Aufteilungsschlüssel, mit dem die Globalbeiträge zutreffend auf ihre Entstehungsquelle zurückgeführt werden können. Dies ermöglicht es, zu einem angemessenen und rechtskonformen Steuerabzug für Steuerzahler zu gelangen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, aber ihre Sozialversicherungsbeiträge im Ausland entrichten.
Eine Verpflichtung zur Beitragsaufschlüsselung trifft im Übrigen nicht nur die Finanzbehörden. Auch Arbeitgeber sind hierzu angehalten, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinung oder Besondere Lohnsteuerbescheinigung für den Veranlagungszeitraum 2011 nichtmaschinell ausschreiben.
Die ohnehin komplizierte Einkommensteuerveranlagung wird für die betroffenen Personen durch die Aufschlüsselung ihrer Sozialversicherungsbeiträge noch weniger übersichtlich und vorhersehbar. Die Münchener Steuerkanzlei Ulrich bietet ihnen darum eine professionelle Unterstützung in allen steuerlichen Angelegenheiten.
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München
Tel.: 089/41134860
Fax: 089/41134829
E-Mail: info(at)steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Datum: 10.08.2011 - 16:33 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 459592
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Maria Ulrich
Stadt:
München
Telefon: 089-38590930
Kategorie:
Dienstleistung
Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Dieser Fachartikel wurde bisher 176 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Die steuerrechtliche Verteilung von Gesamtbeiträgen an Sozialversicherungsträger im Ausland"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Maria Ulrich (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).