Grundsätzlich sind die Betriebskosten Sache des Vermieters
Der Mieter hat Zahlungen für Betriebskosten nur zu leisten, wenn das im Mietvertrag schriftlich vereinbart ist.
(IINews) - In der Betriebskostenverordnung sind sämtliche auf den Mieter von Wohnraum umlagefähigen Betriebskosten, häufig auch Nebenkosten genannt, angeführt.
Grundsätzlich sind die Betriebskosten Sache des Vermieters. Der Eigentümer hat diese Lasten zu tragen.
Aber! In unserem Bürgerlichen Gesetzbuch im § 556 steht: "Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt...Die Vertragsparteien
können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesen werden..."
Na also, denkt sich jeder Vermieter, ist doch wunderbar, und
reibt sich zufrieden die Hände.
Das kann er gerne machen. Nur in den Schoß legen darf er die Hände jetzt noch nicht. Jetzt geht es erst los.
Der Mieter hat Zahlungen für Betriebskosten also nur zu leisten, wenn das im Mietvertrag schriftlich vereinbart ist.
Sind Betriebskosten nicht schriftlich vereinbart, muss der Mieter sie nicht bezahlen.
Vermieter sollten niemals nur einen mündlichen Mietvertrag abschließen. Man darf das zwar, wenn es kein länger laufender befristeter Mietvertrag sein soll. Einen Gefallen tut sich der Vermieter damit nicht.
Wenn es nur einen mündlichen Mietvertrag gibt, dann gilt der oben zitierte Gesetzestext.
Nur die Heizkosten können sich Vermieter dann vom Mieter extra bezahlen lassen.
Die müssen nämlich laut Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig erfasst und verrechnet werden.
Noch einmal zur Klarstellung:
Der Mieter braucht Betriebskosten nur dann bezahlen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Da eine solche Vereinbarung von der gesetz-lichen Regelung abweicht ist sie eng und streng auszulegen.
Vermieter schreiben am besten alle Kostenarten, die entsprechend der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind, in den Mietvertrag rein.
Diese sind:
-die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
-die Kosten der Wasserversorgung
-die Kosten der Entwässerung
-die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
-die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
-die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
-die Kosten der Gartenpflege
-die Kosten der Beleuchtung
-die Kosten der Schornsteinreinigung
-die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
-die Kosten für den Hauswart
-die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennanlage
-die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für Wäschepflege
-Sonstige Betriebskosten
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Thomas Trepnau
Postfach 101028
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Datum: 13.07.2011 - 15:25 Uhr
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