BGH stärkt Verbraucher: Erhebung von monatlichen Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2011 entschieden, dass die Erhebung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) verstößt.
(IINews) - Die Erhebung einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto fällt nach dem Bundesgerichtshof unter das AGB-Recht, da die Kontoführungsgebühr eine der AGB-Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede darstellt (§ 307 BGB). Die AGB-Kontrolle ist nach dem BGH entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht nicht ausgeschlossen, da die von der Bank erhobene Gebühr für die Führung von Darlehenskonten weder ein Entgelt für die Gewährung des Darlehens noch für eine Sonderleistung der Bank darstellt. Die Bank würde Darlehenskonten lediglich im eigenen Interesse aus buchhalterischen und abrechnungstechnischen Gründen führen. Verbraucher wären auf die Führung von Darlehenskonten nicht angewiesen. Die Zahlungspflichten könnten Verbraucher auch den Zins- und Tilgungsplänen entnehmen.
Nach dem Bundesgerichtshof benachteiligen Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten Verbraucher unangemessen, da diese mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sind (§ 307 BGB). Darlehensnehmer sind nach den gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensrechts (§ 488 BGB) nur zur Zahlung der vereinbarten Zinsen sowie bei Fälligkeit zur Rückzahlung des überlassenen Darlehenskapitals verpflichtet. Für Tätigkeiten, die ausschließlich im Interesse der Bank erfolgen, darf nach dem AGB-Recht kein Entgelt erhoben werden.
Für Verbraucher ergibt sich nun die Möglichkeit, zu Unrecht gezahlte Kontoführungsgebühren für ein Darlehenskonto mit Erfolg zurück zu fordern. Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt es sich für die betroffenen Darlehensnehmer, anwaltlich überprüfen zu lassen, ob die an die Bank gezahlten Kontoführungsgebühren zurückgefordert werden können.
Themen in diesem Fachartikel:
anwalt
bankrecht
rechtsanwalt
berlin
banken
kontofuehrungsgebuehren
anwaltskanzlei
darlehenskonten
rechtsanwaelte
vertragsrecht
anwaeltin
wilmersdorf
steglitz
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Rechtsanwältinnen Danah Adolph und Maren Boryszewski führen in Berlin Wilmersdorf eine Rechtsanwaltskanzlei mit den Schwerpunkten Bankrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht. Rechtsanwältin Maren Boryszewski ist spezialisiert auf das Bankrecht. Rechtsanwältin Danah Adolph kümmert sich um Rechtsfragen des Familienrechts.
Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR
Rechtsanwältin Maren Boryszewski
Weimarische Straße 5
10715 Berlin
Tel: 030 85102290
Fax: 030 85102291
post(at)abkanzlei.de
Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR
Rechtsanwältin Maren Boryszewski
Weimarische Straße 5
10715 Berlin
Tel: 030 85102290
Fax: 030 85102291
post(at)abkanzlei.de
Datum: 07.07.2011 - 12:24 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 437232
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Maren Boryszewski
Stadt:
Berlin
Telefon: 030 85102290
Kategorie:
Banken und Versicherungen
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 196 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"BGH stärkt Verbraucher: Erhebung von monatlichen Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unwirksam"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).