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Lottoblock "desinformiert" - der Deutsche Lottoverband klärt auf: Europäischer Gerichtshof hat erneu

ID: 434583

(ots) - EuGH macht strenge Vorgaben für gerichtliche
Kontrollen des Glücksspielrechts

- Internet darf als Vertriebsform nicht ohne weiteres beschränkt
werden.

Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) hat in seiner
Pressemitteilung vom 01.07.2011 zentrale Aussagen des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) aus seinem neuesten Urteil zum europäischen
Glücksspielrecht vom 30.06.2011 gravierend verfälscht. Die gezielten
Fehlinformationen sollen offenbar darüber hinwegtäuschen, dass der
gegenwärtige Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags der Mehrheit der
Bundesländer den neuen Vorgaben aus Luxemburg nicht genügt. Das Ziel
des DLTB ist klar. Er will verhindern, dass weitere Bundesländer auf
das europarechtskonforme Glücksspielmodell aus Schleswig-Holstein
umschwenken.

In seiner Pressemitteilung vom Freitag behauptet der Lottoblock
fälschlicherweise, dass nach dem EuGH-Urteil seien "ausschließlich
staatliche Glücksspielangebote zulässig" sei. Richtig ist jedoch,
dass der EuGH mit dem Urteil vom 30.06.2011 seine kritische Haltung
gegenüber Glücksspielmonopolen bekräftigt hat. Dabei hat er die
europarechtlichen Anforderungen an staatliche Monopole und
Beschränkungen der EU-Grundfreiheiten noch einmal verschärft. Das
neue Urteil zum französischen Recht enthält allgemeine Vorgaben zum
Europarecht. Sie spielen auch für den neuen deutschen
Glücksspielstaatsvertrag eine wichtige Rolle.

Nach der europäischen Rechtsprechung sind staatliche Monopole nur
ausnahmsweise zulässig. Monopole sind im europäischen Binnenmarkt ein
Fremdkörper, der jeweils besonderer Rechtfertigung bedarf.
Folgerichtig heißt es in der amtlichen Pressemitteilung des EuGH vom
vergangenen Donnerstag (Nr. 65/11), die nationalen Gerichte müssten
überhaupt erst einmal prüfen, ob die Einführung des Monopols




"tatsächlich" erforderlich ist und seinem Anliegen gerecht wird.
Frankreich hatte sein Pferdewetten-Monopol unter anderem mit
Spielsuchteindämmung begründet. Der EuGH entschied hierzu, dass nun
das französische Ausgangsgericht untersuchen muss, ob Spielsucht bei
Pferdewetten in Frankreich auch wirklich ein Problem darstellt. Der
Staat müsse die Grundlagen für seine Annahmen nachvollziehbar
darlegen. Darüber hinaus hat der EuGH klargestellt, dass der
Mitgliedstaat sich nicht mit dem Erlass von Vorschriften begnügen
darf, sondern seine gewählten Ziele auch tatsächlich verfolgen muss,
damit sie als Rechtfertigung dienen können. Er muss seine
Monopolgesellschaften nachweislich streng kontrollieren.

"Auch die Bundesländer begründen die massiven Beschränkungen für
Lotterievermittler im Glücksspielstaatsvertrag mit der Bekämpfung von
Lottosucht", erläutert Norman Faber, Präsident des Deutschen
Lottoverbands. "Nach dem neuen EuGH-Urteil müssten die Bundesländer
also nachweisen, dass Spielsucht bei Lotto tatsächlich ein Problem
ist und von den Monopolgesellschaften des DLTB besonders gut bekämpft
werden könne. Es gibt aber keine Lottosucht." Wissenschaftliche
Studien und mehrere Urteile in verschiedenen Bundesländern geben ihm
Recht. So hat das Verwaltungsgericht Halle festgestellt, dass es in
Deutschland keine nennenswerten Probleme mit "Lotto-Sucht" gibt.
Ebenso entschied das Verwaltungsgericht Chemnitz. Für Lottovermittler
wie Tipp24, JAXX und Faber sind die Vorgaben des
Glücksspielstaatsvertrags nach diesen Urteilen unverhältnismäßig und
europarechtswidrig. Das Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts
Halle, auf die das Verwaltungsgericht Chemnitz verwies, ist letzte
Woche rechtskräftig geworden.

"Der neue Staatsvertragsentwurf enthält die alten Fehler und ist
nicht zu halten", meint Faber auch mit Blick auf den Internetvertrieb
von Lotto. Das neue EuGH-Urteil gibt ihm Recht: Die nationalen
Gerichte dürfen in einem Glücksspielsektor grundsätzlich keine
Widersprüche mehr zwischen Internet und sonstigen Vertriebskanälen
dulden. In Deutschland stehen aber die drastischen Beschränkungen des
Internet-Lottovertriebs im krassen Widerspruch zu den Lockerungen,
die im neuen Staatsvertrag für die staatlichen Lotteriegesellschaften
und ihr Netz von immer noch rund 25.000 Annahmestellen vorgesehen
sind.



Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 0 40-89 00 39 69
info(at)deutscherlottoverband.de

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Datum: 02.07.2011 - 13:18 Uhr
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