Die Zulagenbeantratung bei der Riester-Rente
Verbraucherschützer kritisieren im Zusammenhang mit der Zulagenbeantragung erneut die Komplexität und Undurchschaubarkeit der Riester-Verträge. Der überwiegende Teil der Rückforderungen von staatlichen Zulagen betrifft nach Einschätzung der ZfA und der deutschen Versicherungswirtschaft Sparer, deren persönliche Verhältnisse sich verändert haben, die dies ihren Riester-Anbietern aber nicht mitgeteilt haben.
(IINews) - Verbraucherschützer kritisieren im Zusammenhang mit der Zulagenbeantragung erneut die Komplexität und Undurchschaubarkeit der Riester-Verträge. Dazu passe die Vermutung der Rentenversicherung, dass vielfach schlicht Unwissenheit zur Wegfall der Berechtigung führte, zum Beispiel wenn sich Lebensumstände veränderten. Die Verbraucher wüssten nicht, welche von diesen für den Zuschusserhalt meldepflichtig seien.
Etwa 14 Millionen Riester-Verträge wurden bisher in Deutschland abgeschlossen, um im Alter die staatlichen Rentenzahlungen aufzubessern. Der Staat subventionierte die Abschlüsse mit aktuell etwa 8,5 Milliarden Euro.
Der überwiegende Teil der Rückforderungen betrifft nach Einschätzung der ZfA und der deutschen Versicherungswirtschaft Sparer, deren persönliche Verhältnisse sich verändert haben, die dies ihren Riester-Anbietern aber nicht mitgeteilt haben. So wirken sich etwa die Geburt eines Kindes, der Wegfall des Kindergeldes oder ein höheres Einkommen auf die Förderung aus.
Die staatliche Zulage gibt es nicht automatisch. Sie muss über den Versicherer beantragt werden. Am besten ist es, dem Versicherer gleich bei Vertragsabschluss eine Vollmacht zu geben, die Zulage jedes Jahr automatisch zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, eingehen. Die ZfA überweist die Zulage direkt an den Versicherer, der sie dem Vorsorgekonto des Versicherten gutschreibt. Die Zulagenstelle ist auch dafür zuständig, zu viel gezahlte Zulagen und Steuervorteile zurückzufordern.
Wer mit der Entscheidung über seinen Zulagenantrag nicht einverstanden ist, kann bei der ZfA Einspruch erheben. Dieser Einspruch wird zunächst an den Versicherer geschickt, der ihn an die ZfA weiterleitet.
Der Sonderausgabenabzug, der zweite Teil der Riester-Förderung, wird im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht. Dazu muss die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgefüllt und gemeinsam mit einer Bescheinigung des Versicherers über die eingezahlten Beiträge an das Finanzamt geschickt werden. Für den Sonderausgabenabzug gelten die gleichen Fristen wie
für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt informiert die ZfA jeweils über den eingeräumten zusätzlichen Steuervorteil.
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Datum: 25.05.2011 - 17:14 Uhr
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