§ 97a II UrhG - Die sog. "100€-Deckelung" - Landgericht Köln Az.: 28 O 596/09
(IINews) - Mit Urteil vom 21.04.2010 hat das Landgericht Köln (Az.: 28 O 596/09) den Beklagten verurteilt Euro 1379,80 an den Kläger zu zahlen. Dieser gerichtlichen Auseinandersetzung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Vater seine teils voll- und minderjährigen Kinder belehrt hatte das Internet nicht illegal zu nutzen. Starrere Regeln hatte der Vater nicht aufgestellt, damit er sich seinen Kindern gegenüber nicht unglaubwürdig mache. Das Gericht sah den Vater trotzdem als Störer an, da die Kinder die betreffenden Lieder öffentlich zugänglich gemacht haben.
Weiterhin verneint das Gericht die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG in diesem Fall. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
"Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs daher jedenfalls nicht auf 100,00€ gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsschutzverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a. a. O., §97 a RN 17 mit Nachweis der amtl. Begründung). Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten (Dreier/Schulze, a. a. O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war."
Erneut wird hier klargestellt, dass das Anbieten eines ganzen Musikalbums die Bagatellgrenze des § 97a II UrhG überschreitet, so dass die Höhe des Anspruchs nicht auf Euro 100,00 gedeckelt ist. Weiterhin wird vom Landgericht Köln ebenfalls das Vorliegen eines "einfach gelagerten Falles" verneint:
"Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt, (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, §97 RN 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person als Verletzter genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie."
Diese Entscheidung fügt sich nahtlos in die Linie der Rechtsprechung zum § 97a UrhG ein. Auch die Begründung überrascht nicht. Regelmäßig wird die Anwendbarkeit des § 97a UrhG wegen des Nichtvorliegens einer unerheblichen Rechtsverletzung oder mangels eines einfach gelagerten Falles abgelehnt.
Ihr
Tobias Arnold
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Datum: 03.03.2011 - 12:20 Uhr
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