Hartz-IV-Empfänger zahlen Zusatzbeitrag bei einigen Krankenkassen selber
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen seit Jahresbeginn offiziell keine Zusatzbeiträge mehr zahlen. Was viele nicht wissen: Die Krankenkasse kann den Differenzbetrag zwischen kasseninternem und durchschnittlichem Zusatzbeitrag verlangen.
(IINews) -
Hartz-IV Empfänger sind seit Inkrafttreten der neuen Gesundheitsreform am 1. Januar von der Zahlung der Zusatzbeiträge befreit. Diese werden durch Mittel aus dem Gesundheitsfonds finanziert und direkt an die entsprechende Krankenkasse weitergeleitet. Die Befreiung bei Hartz-IV gilt jedoch nur für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Jede Krankenkasse kann individuell festlegen, dass Hartz-IV Empfänger wenigstens die Differenzsumme zwischen dem kasseninternen und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu zahlen haben.
Sieben Krankenkassen mit Zusatzbeitrag bei Hartz IV
Bisher haben sieben Krankenkassen die Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) zur Zahlung der Zusatzbeiträge verpflichtet. Darunter auch die DAK, die City BKK und die BKK Gesundheit. Bei der E.on BKK soll die Entscheidung noch in diesem Frühjahr fallen. Eine Liste aller Zusatzbeiträge bei Hartz IV zeigt, welche Versicherten betroffen sind (Link siehe unten).
Ein Rechenbeispiel
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2 Euro
- Zusatzbeitrag der Krankenkasse: 8 Euro
- zu zahlende Differenz: 6 Euro
Kleine Satzungsänderung reicht aus
Diese Differenz von sechs Euro kann die Krankenkasse in dem vorliegenden Beispiel von Hartz-IV Empfängern einfordern. Voraussetzung dafür ist lediglich eine kleine Satzungsänderung, die vom Bundesversicherungsamt abgesegnet werden muss. Die betroffenen Krankenkassen legitimieren diesen Schritt damit, dass sie einen erheblichen Verlust zu verzeichnen hätten, sofern sie den Differenzbetrag nicht von den Versicherten mit Alg II verlangen würden. Der Grund: Die Krankenkassen erhalten für Hartz-IV Empfänger nur den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aus dem Gesundheitsfonds.
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Datum: 24.02.2011 - 15:57 Uhr
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Gesundheit & Medizin
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Freigabedatum: 24.02.2011
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