Steuerliche Freibeträge der Kinder nutzen
(ots) - Steuern und Sozialabgaben können vor allem mittlere
und höhere Einkommen erheblich belasten. Für Familien mit Kindern
lohnt es sich zu prüfen, Kapitalvermögen an Kinder zu verschenken, um
Kapitalerträge auf mehrere Schultern zu verteilen. So kann die
Steuerlast ganz legal vermindert werden, denn Kindern stehen ebenso
wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung
zu. Allerdings haben die Eltern dann nicht mehr ohne Weiteres Zugriff
auf das an die Kinder verschenkte Kapital und dessen Erträge.
Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2011 auch Kinder rechnen,
falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:
- Grundfreibetrag: 8.004 Euro
- Sparer-Pauschbetrag: 801 Euro
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
- Insgesamt steuerfrei (pro Kind): 8.841 Euro.
Das heißt: Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zur Höhe von 8.841 Euro
steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise zwei Prozent
blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte
Kapitalvermögen die Summe von 442.050 Euro (2 % von 442.050 Euro sind
gleich 8.841 Euro) nicht überschreitet.
Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem
Betrag von 400.000 Euro schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für
jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in
Anspruch genommen werden. Allerdings erkennt die Finanzverwaltung
eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie nur an, wenn sie
ernsthaft gemeint ist und nicht allein aus Steuervermeidungsgründen
vorgenommen wird. Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen
Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein. Mindestvoraussetzung
dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Die
Verfügungsgewalt erwachsener Kinder darf nicht eingeschränkt sein.
Hat die Finanzverwaltung den Eindruck, dass keine ernsthafte
Vermögensübertragung vorliegt, werden die Kapitalerträge weiterhin
den Eltern zugerechnet. Gerade bei komplexen oder größeren
Vermögensübertragungen ist zu empfehlen, sich vorher sowohl unter
rechtlichen als auch steuerlichen Aspekten beraten zu lassen.
Sind Kinder in der Familie über 18 Jahre alt und befinden sich
noch in der Ausbildung, muss zudem berücksichtigt werden, dass
Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern ab einer bestimmten
Höhe der Einnahmen der Kinder wegfallen. Zudem müssen Kinder mit
hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche
Krankenversicherung zahlen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum
Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu
beachten.
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Julia Topar / Tanja Beller
Bundesverband deutscher Banken
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Datum: 25.01.2011 - 09:30 Uhr
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