Schneeschippen und Streuen im Winter
Der Winter und seine Schattenseiten: nicht geräumte Gehwege werden zur Unfallgefahr für Jung und Alt und an schneereichen Tagen muss mitunter mehr als einmal zur Schneeschippe gegriffen werden. Homesolute.com klärt auf, wer wann für was zuständig ist und wer im Schadensfall belangt werden kann.
(IINews) - (tdx) Leise rieselt der Schnee… weiße, unberührte Landschaften, glitzernde Wiesen und schneebedeckte Bäume: die kalte Jahreszeit hat längst begonnen und verzaubert uns beim Blick nach draußen. Die Kehrseiten des schneereichen Winters: bei kalten Minustemperaturen, vereisten Gehwegen und täglichem Neuschnee Schneeschippen und das oft mehrmals am Tag. Doch wer ist überhaupt in der Pflicht Gehwege zu räumen, zu welcher Tageszeit und wie oft am Tag? Die Experten des Onlinemagazins homesolute.com klären über die wichtigsten Regelungen auf.
Die Pflicht übertragen
In erster Instanz liegt die Streu- und Räumpflicht von Verkehrswegen zwar bei den Kommunen, diese können ihre Pflicht allerdings an die Eigentümer der Grundstücke entlang der Wege abtreten. Diese wiederum können bei Vermietung ihres Wohneigentums durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ihre Pflicht an den Mieter weitergeben. Ist dieser unter normalen Umständen dazu fähig die Klausel zu erfüllen, muss er der Streu- und Räumpflicht in vollem Umfang nachkommen und ist im Schadensfall bei Nichterfüllung seiner Pflicht gleichzeitig der Haftende. Bei schwerer Krankheit, hohem Alter oder ähnlichen Gründen, die es dem Mieter unmöglich machen, der geforderten Räumpflicht nachzukommen, steht weiterhin der Eigentümer in der Pflicht. Je nach Art und Fall muss dieser Umstand aber individuell geklärt werden.
Morgenstund’ hat Gold im Mund
Von Montag bis einschließlich Freitag gilt: zwischen 7:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends muss auf den Verkehrswegen eine gefahrlose Benutzung gewährleistet sein. Es genügt demnach nicht lediglich morgens einmal zu räumen bzw. zu streuen. Bei anhaltendem Schneefall muss je nach Stärke auch mehrmals täglich geräumt werden. An den Wochenenden gelten dieselben Regelungen, jedoch verschiebt sich hier die morgendliche Räumpflicht um zwei Stunden auf 9:00 Uhr.
Salz und Chemikalien? Nein, danke!
Von eigener Hand Schneeschippen ist anstrengend und zeitaufwändig, allerdings führt meist kein Weg daran vorbei. Die wesentlich komfortablere Methode des Salzstreuens ist nämlich fast überall in Deutschland untersagt. Meist darf nur in absoluten Ausnahmefällen Salz zum Streuen verwendet werden, dann, wenn die Eisschicht durch andere Mittel nicht mehr zu beseitigen ist und ohne den Einsatz von Salz eine erhöhte Unfallgefahr bestehen würde. Ansonsten ist von der Verwendung von Salz abzusehen, da dieses in zu hohen Konzentrationen das Grundwasser verschmutzt und die Umwelt stark belastet. Näheres über den Gebrauch und die Regelung zum Streuen mit Salz erfährt man auch in den örtlichen Rathäusern oder bei der Stadt.
Weitere Informationen unter www.homesolute.com.
BU: Die Streu- und Räumpflicht von Verkehrswegen liegt in erster Instanz bei den Kommunen, die ihre Pflicht allerdings an die Eigentümer der Grundstücke entlang der Wege abtreten können. Bild: tdx/homesolute.com
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Datum: 22.12.2010 - 11:41 Uhr
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