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Neue Fragen zur Winterreifenregelung / Unsicherheiten unter Bikern und Quadfahrern / ADAC erklärt ko

ID: 314748

(ots) - Kaum hat der Gesetzgeber unklare Formulierungen
zur Winterreifenpflicht präzisiert, werden die Rechtsexperten des
ADAC bereits wieder mit neuen Fragen rund um die Winterreifen
konfrontiert. So hat jetzt der Bundesverband der Motorradfahrer
(BVDM) in einer Presseerklärung den Anschein erweckt, die situative
Winterreifenpflicht gelte nicht für Motorräder. Der ADAC widerspricht
dieser Einschätzung, denn hier hat sich seit 2006, dem Termin der
Einführung der Wínterreifenpflicht, nichts geändert. Nach der
Neuregelung des § 2 Abs. 3a StVO darf ein Kraftfahrzeug auf
verschneiten oder vereisten Straßen nur mit solchen Reifen gefahren
werden, welche die Eigenschaften gemäß Anhang II Nummer 2.2 der
Richtlinie 92/23/EWG erfüllen. Danach müssen das Laufflächenprofil
und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sein, dass diese Reifen
auf Matsch und Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als
Sommerreifen.

Zwar ist richtig, dass diese Richtlinie unmittelbar nur für
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern anwendbar ist. Da die StVO
aber nur hinsichtlich der Reifeneigenschaften auf die Richtlinie
verweist, gilt die Pflicht auch für zwei- und dreirädrige Krafträder.
Während für Roller und leichtere Krafträder oftmals Winterreifen
angeboten werden, sind solche für schwere Motorräder praktisch nicht
erhältlich, was für diese Zweiräder einem Fahrverbot bei Schnee und
Eis gleichkommt. Wer dennoch fährt, riskiert ein Bußgeld von
mindestens 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Auch Besitzer von
Quads und geländegängigen Pkw müssen Winterreifen aufziehen, wenn sie
auf verschneiten oder vereisten Straßen fahren wollen; grobstollige
Reifen allein reichen nicht.

Dagegen müssen Anhänger und Wohnwagen nicht mit wintertauglichen
Reifen ausgerüstet werden - das Gesetz verlangt das nur von




Kraftfahrzeugen. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt der ADAC jedoch
dringend, auch Anhänger mit Winterreifen auszurüsten. Wer nach einer
Panne den Autoreifen wechselt und nur einen Sommerreifen dabei hat,
muss keine Strafe befürchten. Mit diesem Notbehelf darf die Fahrt
zunächst vorsichtig fortgesetzt werden; aber bei nächster Gelegenheit
muss ein Winterreifen montiert werden.

Falsch ist auch die Behauptung, Politessen würden jetzt gezielt
die Reifen parkender Autos kontrollieren und Strafen bei Sommerreifen
aussprechen. Das Gesetz verbietet das Fahren mit ungeeigneter
Bereifung, nicht aber das Parken. Wer Sommerreifen auf seinem
Kraftfahrzeug montiert hat, muss den Wagen stehen lassen. Wer
trotzdem beim Fahren erwischt wird, dem droht neben dem Bußgeld und
dem Eintrag in Flensburg auch, dass er seine Fahrt nicht fortsetzen
darf und abgeschleppt wird.



Pressekontakt:
ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Maximilian Maurer

Tel.: +49(0)89 76 76 2632
Email: maximilian.maurer(at)adac.de

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Datum: 14.12.2010 - 10:53 Uhr
Sprache: Deutsch
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