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Wenn Eltern sterben: Wer nimmt die Kinder?

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Sinn und Zweck einer Sorgerechtsverfügung


(IINews) - "Natürlich werde ich immer für Dich da sein, mein Schatz!" - welche Mutter hat diesen Satz nicht schon mal zu ihrem Kind gesagt. Und dabei die Risiken, die dieses Versprechen bedrohen könnten, verdrängt. Denn wer denkt gerne daran, was passiert, wenn etwa ein tragischer Autounfall die Kinder von einem Tag auf den anderen als Vollwaisen zurücklässt? Wo und bei wem die Kinder dann aufwachsen, entscheidet meist das Gericht - es sei denn, die Eltern haben eine Sorgerechtsverfügung hinterlassen. Die D.A.S. erläutert beide Szenarien.


Eine schwere Krankheit oder ein tödlicher Unfall kann jeden treffen. Besonders für Eltern minderjähriger Kinder ist es daher wichtig, für den Unglücksfall Vorsorge zu treffen - und sich Gedanken zu machen, wer im schlimmsten Fall die Kinder betreuen soll.


Was hätten die Eltern gewollt?

"Wenn ein Kind seine Eltern bzw. denjenigen verliert, der das Sorgerecht besaß, dann entscheidet das Familiengericht darüber, wer sich künftig um das Kind kümmert.", erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ohne schriftliche Willenserklärung der Eltern bestimmt das Gericht mit Unterstützung des Jugendamtes einen geeigneten Vormund (§ 1773 und § 1774 BGB). Übten Mutter und Vater das gemeinsame Sorgerecht aus, so bleibt beim Tod eines Elternteils das Sorgerecht beim überlebenden Partner. Das betrifft auch getrennt lebende oder geschiedene Paare. Ist der allein Sorgeberechtigte oder sind beide Eltern verstorben, werden möglichst Verwandte mit der Vormundschaft beauftragt. Ohne nahe Verwandtschaft kann auch zugunsten einer Heimunterbringung oder einer Pflegefamilie entschieden werden. Die viel verbreitete Annahme, dass die Großeltern oder Taufpaten "automatisch" die Vormundschaft erhalten, ist falsch. Das Gericht versucht zwar, den vermutlichen Willen der Eltern und die Bindung der Waisen an bestimmte Personen zu berücksichtigen. Dabei langjährige Familienzwistigkeiten oder Abneigungen mit einzubeziehen kann jedoch schwierig werden. Wurde durch das Gericht ein Vormund bestimmt, beispielsweise der Bruder der verstorbenen Mutter, übt dieser dann das Sorgerecht gegenüber dem minderjährigen Kind aus. Von seinem Handeln hängt es nun ab, ob der mutmaßliche Wille der Eltern sich auch erfüllt. Er muss das Kind nämlich nicht automatisch bei sich aufnehmen, sondern kann beispielsweise auch bestimmen, dass sein Mündel bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim aufwachsen soll. Für die Ausübung von bestimmten Rechtsgeschäften braucht er hingegen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, z.B. falls er das Haus der verstorbenen Eltern verkaufen muss, um die Ausbildung des hinterbliebenen Kindes zu finanzieren. "Generell übt dieses Gericht eine Kontrollfunktion aus", so Anne Kronzucker. "Deshalb ist der Vormund auch zu einem jährlichen Bericht und einer Darstellung seiner finanziellen Aktivitäten verpflichtet."







Eltern können mitbestimmen

"Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern oder Alleinerziehende im Voraus regeln, wer sich nach ihrem Tod um ihre Kinder kümmern soll", erläutert die D.A.S. Juristin. "Voraussetzung: Die Verfasser sind sorgeberechtigt und haben damit rechtlich gesehen ein Benennungsrecht (§ 1777 BGB)." Eine solche Verfügung kann bestimmte Personen sogar explizit von der Vormundschaft ausschließen (§ 1782 BGB). Von den Vorgaben der Eltern darf das zuständige Gericht nur abweichen, wenn es berechtigte Zweifel hat, ob die als Vormund vorgeschlagene Person geeignet ist (§ 1778 BGB). Geprüft wird unter anderem die Volljährigkeit - der 17jährige Bruder kann also nicht als Vormund für die kleine Schwester angegeben werden. Auch sehr alte, gebrechliche Großeltern müssen unter Umständen mit Widerstand des Richters rechnen: Fehlen die entsprechenden Voraussetzungen für eine Vormundschaft, darf das Gericht zum Wohle des Kindes von den Vorgaben der Verstorbenen abweichen. Wer sicher gehen möchte, dass seine Anordnungen auch umgesetzt werden, der sollte im Vorfeld mit allen Beteiligten, insbesondere mit dem gewünschten Vormund, darüber sprechen. Auch die Interessen älterer Kinder sollten berücksichtigt werden: Mündel, die bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen sich der von den Eltern angeordneten Regelung widersetzen! Ein weiterer Rat der D.A.S. Juristin: Immer einen Ersatzvormund benennen! Vielleicht ist die vorgesehene Person ja zum fraglichen Zeitpunkt selbst nicht in der Lage, die zugesagten Pflichten zu erfüllen. Generell empfiehlt es sich daher, eine solche Verfügung in Zeitabständen von wenigen Jahren immer wieder zu aktualisieren.



Sinnvolle Aufgabenteilung

Es kann auch sinnvoll sein, die Sorge für die hinterbliebenen Kinder und die für das geerbte Vermögen voneinander zu trennen (§ 1797 BGB): "Rechtlich gesehen wird dann in der Sorgerechtsverfügung nicht nur pauschal ein Vormund benannt, sondern einerseits ein Vormund für die Personensorge und zusätzlich noch ein weiterer Vormund für die Vermögenssorge", erklärt die D.A.S. Juristin. Dann kümmert sich die rüstige Großmutter um die Erziehung der Kinder, während die Verwaltung der Eigentumswohnung oder des Geldes aus der Risiko-Lebensversicherung vom erfahrenen Bruder des Vaters übernommen wird. Die Eltern können in der Sorgerechtsverfügung auch konkrete Auflagen für die Verwaltung des geerbten Vermögens, also etwa die Art der Geldanlage oder die weitere Verwendung der Immobilie unterbringen. Der Vormund darf allerdings - mit gerichtlicher Genehmigung - von diesen Anordnungen abweichen, wenn ihre Beachtung für das Mündel nachteilig wäre.



Damit der letzte Wille auch greift

"Eine Sorgerechtsverfügung ist eine so genannte letztwillige Verfügung (§ 1777 BGB)", erläutert Anne Kronzucker. "Rein rechtlich handelt es sich damit um eine spezielle Art des Testaments." Damit das Dokument rechtsgültig ist, sind alle entsprechenden Formalien einzuhalten: Die Sorgeberechtigten müssen die Verfügung höchstpersönlich handschriftlich verfassen, mit Vor- und Zunamen unterschreiben und mit Datum versehen. Sie kann auch von einem Notar erstellt werden. Damit die Sorgerechtsverfügung nach dem Tod auch sofort wirksam wird, ist es sinnvoll, die Papiere entweder beim möglichen Vormund oder - gegen eine Gebühr - beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.

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Kurzfassung:

Wenn die Eltern sterben...

Wer kümmert sich dann um die Kinder?

Eine schwere Krankheit oder ein tödlicher Unfall kann jeden treffen. Besonders für Eltern minderjähriger Kinder ist es daher wichtig, für den Unglücksfall vorzusorgen - und sich Gedanken zu machen, wer im schlimmsten Fall die Kinder betreuen soll. "Wenn ein Kind seine Eltern bzw. denjenigen verliert, der das Sorgerecht besaß, dann entscheidet das Familiengericht über dessen Betreuung", erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Es bestimmt einen geeigneten Vormund. Die viel verbreitete Annahme, dass die Großeltern oder Taufpaten "automatisch" die Vormundschaft erhalten, ist falsch. Das Gericht versucht zwar, den vermutlichen Willen der Eltern und die Bindung der Waisen an bestimmte Personen zu berücksichtigen. Dabei langjährige Familienzwistigkeiten oder Abneigungen miteinzubeziehen kann jedoch schwierig werden. Haben die Sorgeberechtigten jedoch eine so genannte Sorgerechtsverfügung - eine Art Testament über den Verbleib der Kinder - hinterlassen, ist das Gericht verpflichtet, sich daran zu halten. Diese Verfügung ist rechtsverbindlich, solange das Gericht das Kindeswohl nicht beeinträchtigt sieht. Voraussetzung: Die Verfasser sind sorgeberechtigt und haben rein rechtlich gesehen ein Benennungsrecht (§ 1777 BGB). Im Rahmen einer Sorgerechtsverfügung können die Erziehung der Kinder (Personensorge) und die Verwaltung des Erbes (Vermögenssorge) auch getrennt werden. Tipps und Vorlagen für die Verfügung finden sich im Internet.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de

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Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de




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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 09.12.2010 - 11:55 Uhr
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Kategorie:

Familie & Kinder


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