Verfolgung grenzüberschreitender Verkehrssünden / Keine Strafe ohne Schuld / ADAC: Umsetzung des EU-
(ots) - Der von den EU-Verkehrsministern vereinbarte
Datenaustausch zur effektiveren grenzüberschreitenden Verfolgung von
Verkehrssündern und Erhöhung der Verkehrssicherheit wird nach Ansicht
des ADAC zu erheblichen rechtlichen und praktischen Problemen führen.
Der Club begrüßt zwar, dass auf massiven Druck Deutschlands hin
erreicht werden konnte, dass Halterdaten nur zur Ermittlung der für
den Verkehrsverstoß "verantwortlichen Person" herausgegeben werden
sollen. Schon jetzt ist aber davon auszugehen, dass - wie bisher - in
den einzelnen EU-Staaten unterschiedliche Auffassungen darüber
herrschen, wer mit dem Begriff "verantwortliche Person" gemeint ist:
In Deutschland kommt hierfür nur der Fahrer in Betracht, wobei dem
Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" Rechnung getragen wird. In
Frankreich, Italien oder in den Niederlanden ist hingegen der
Kfz-Halter für einen Verkehrsverstoß verantwortlich.
ADAC-Generalsyndikus Werner Kaessmann ist skeptisch, ob sich der
vereinbarte Kompromiss in der Praxis umsetzen lassen wird, zumal zu
befürchten ist, dass französische oder niederländische Behörden auch
künftig immer den ermittelten deutschen Kfz-Halter direkt anschreiben
und zur Zahlung des Bußgelds auffordern werden. "Eine derartige
pauschale Verantwortlichkeit des Halters bei Verkehrsverstößen lehnt
der ADAC ab, weil sie nicht der Verkehrssicherheit dient. Eine
'Denkzettelwirkung' wird nur dann erreicht, wenn ausschließlich
derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der den Verstoß tatsächlich
begangen hat. Das im deutschen Recht verankerte Prinzip der
Unschuldsvermutung droht hierbei aufgeweicht zu werden."
In Zusammenhang mit der - unabhängig von dem gegenseitigen
Halterdatenaustausch - seit Ende Oktober 2010 möglichen EU-weiten
Eintreibung von nicht bezahlten Bußgeldern hat der deutsche
Gesetzgeber bereits vorgesorgt: Das dafür zuständige Bundesamt für
Justiz wird in Deutschland keine ausländische Geldbuße vollstrecken,
wenn der Betroffene gegenüber der ausländischen Behörde erfolglos
darauf hingewiesen hat, dass er selbst nicht gefahren ist.
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Externe Kommunikation
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Datum: 03.12.2010 - 12:52 Uhr
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