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OLG Hamburg: HOAI gilt auch bei Online-Angeboten – MyHammer begrüßt Urteil

ID: 306485

- OLG Hamburg: Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gelten auch für Angebote bei MyHammer
- Transparenz bei www.myhammer.de führt zu fairem Leistungswettbewerb
- Gute Zusammenarbeit mit Innungen und Verbänden


(IINews) - Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) dürfen auch bei Angeboten auf MyHammer Ausschreibungen nicht unterschritten werden. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg.* Dazu Markus Berger-de León, Vorstandsvorsitzender der MY-HAMMER AG: „Wir begrüßen das Urteil ausdrücklich, denn MyHammer steht für einen fairen und regelgerechten Leistungswettbewerb. Bei MyHammer gewinnt nicht automatisch das günstigste Angebot, sondern Auftraggeber entscheiden sich aktiv für den besten Anbieter.“

MyHammer schafft nicht nur Transparenz bei Preisangaben, sondern vor allem auch hinsichtlich der Qualifikationen und Zulassungen der Anbieter. Bei jedem Angebot lässt sich sofort ersehen, welche Bewertungen bisheriger Kunden vorliegen und welche Qualifikationen der Anbieter hat. Die angegebenen Qualifikationen der Handwerker und Dienstleister werden von MyHammer geprüft, bevor sie im Internet sichtbar werden.

Im vorliegenden Fall wurde gegen einen Architekten geklagt, der mit einem bei MyHammer abgegebenen Angebot die Mindestsätze der HOAI unterschritten hatte. Berger-de León stellt klar: „Jede Ausschreibung und jedes Angebot ist bei MyHammer für jedermann sichtbar. Wenn ein Verstoß gegen die Regeln bei MyHammer gemeldet wird, reagieren wir sofort und verwarnen bzw. sperren den entsprechenden Nutzer. MyHammer trägt durch seine Transparenz dazu bei, dass die Regeln der HOAI und auch der Handwerksordnung eingehalten werden. Um Verstöße schnell und effektiv zu unterbinden, arbeitet MyHammer bereits mit Verbänden und Innungen zusammen. Weitere Verbände sind ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit MyHammer eingeladen.“

* Mehr zum aktuellen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 27.10.10 (Az. 5 U 178/08):
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1022
Ähnliche Urteile sprachen das Landesgericht Osnabrück am 17.07.2007 (Az. 18 O 596/06) und das Oberlandesgericht Celle am 29.10.2008 (Az. 13 U 86/09).





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MyHammer ist mit über 6 Millionen Suchanfragen im Monat die Nummer 1 unter den Internetportalen für Handwerks- und Dienstleistungsaufträge in Deutschland, Österreich und Großbritannien. Bei MyHammer finden private und gewerbliche Auftraggeber schnell und kostenlos qualifizierte und von Nutzern bewertete Handwerker und Dienstleister. Das angebotene Spektrum reicht von kompletten Baumaßnahmen über Reparaturen, Wohnungsrenovierungen und Umzüge bis zu Babysitting und Unterricht. Auftraggeber können bei MyHammer Handwerker und Dienstleister gezielt nach Branche, Qualifikation, Region oder Stichwörtern suchen und direkt kontaktieren oder ihren Auftrag kurz beschreiben und von interessierten Anbietern gut kalkulierte Angebote erhalten. Der Auftraggeber vergibt den Auftrag per Mausklick auf der Basis von Preis, Bewertungen und Qualifikation. Nach der Auftragsdurchführung bewerten sich Auftraggeber und Auftragnehmer gegenseitig. Die Angaben der Handwerker und Dienstleister über ihre Qualifikationen werden von MyHammer geprüft, bevor sie online angezeigt werden. Die MY-HAMMER AG sitzt in Berlin und hat 70 Mitarbeiter. Weitere Informationen unter www.myhammer.de.



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Bereitgestellt von Benutzer: Zucker
Datum: 30.11.2010 - 17:20 Uhr
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Kategorie:

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