Wenn der Kfz-Versicherer an der Preisschraube dreht - Recht auf Sonderkündigung nach dem 30. Novembe
(ots) - Viele Autofahrer können auch nach dem 30.
November noch ihre Kfz-Versicherung kündigen, obwohl die reguläre
Frist abgelaufen ist. Wenn der Versicherer den Beitrag erhöht,
besteht ein Sonderkündigungsrecht. Es gilt einen Monat ab Zugang der
Beitragsrechnung.
"In diesem Jahr sind besonders viele Kunden von Beitragserhöhungen
betroffen", sagt Wolfgang Schütz, Vorstand beim Vergleichsportal
Aspect Online. "Viele Gesellschaften versenden die Rechnungen
absichtlich erst Anfang Dezember. Das soll die Kunden im
Weihnachtstrubel vom Wechsel abhalten. Sie sollten sich nicht ins
Bockshorn jagen lassen und auf jeden Fall vergleichen, ob sie eine
gleichwertige Versicherung nicht zu einem günstigeren Preis
bekommen."
Fakten zum Sonderkündigungsrecht:
- Das Sonderkündigungsrecht gilt, wenn sich der Beitrag bei
gleichbleibendem Schadenfreiheitsrabatt erhöht. Steigt der
Beitrag ausschließlich aufgrund eines Unfalls, gilt kein
Sonderkündigungsrecht.
- Ursache für die steigende Kfz-Prämie kann neben
Beitragserhöhungen des Versicherers auch die Einstufung in eine
teurere Regionalklasse oder in eine schlechtere Typklasse sein.
Auch dann kann der Autofahrer noch wechseln, selbst wenn die
Versicherungsgesellschaft auf Typ- und Regionalklassen keinen
Einfluss hat.
- Es genügt im Allgemeinen, wenn der Beitrag nur eines
Vertragsbestandteils (Haftpflicht oder Kasko) steigt. Dann
entlassen die meisten Versicherer die Kunden aus dem Vertrag.
Einige Anbieter lösen bei einer Erhöhung des Kaskobeitrages nur
diesen Teil der Versicherung auf. Dann ist das Kündigungsrecht
praktisch hinfällig, weil eine separate Kaskoversicherung
nirgendwo am Markt zu bekommen ist.
- Es kommt vor, dass der individuelle Beitrag sinkt, aber trotzdem
gekündigt werden kann. Entscheidend ist die Erhöhung des
Grundbeitrags. Wenn der Fahrer dank gestiegener
Schadenfreiheitsklasse einen höheren Rabatt erhält, aber der
Beitrag nicht im gleichen Verhältnis sinkt, besteht ein
Kündigungsrecht.
- Das Sonderkündigungsrecht besteht einen Monat, im Ernstfall also
auch im neuen Jahr. Kunden können in den ersten Januartagen noch
einen Vertrag für das bereits laufende Jahr bei einem neuen
Anbieter abschließen. Mit Vertragsabschluss erhalten sie
vorläufigen Deckungsschutz in der Haftpflicht. Die vorläufige
Deckung in der Kasko regeln die Versicherer unterschiedlich.
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Datum: 30.11.2010 - 15:26 Uhr
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