Urteil: Keine unlauteren Tricks bei der Inzahlungnahme
(ots) - Ein Autohändler darf sich durch das Kleingedruckte
im Kaufvertrag nicht das Recht vorbehalten, die Inzahlungnahme des
Gebrauchtwagens nachträglich rückgängig zu machen oder - ohne
Einverständnis des Kunden - den Kaufpreis in Höhe ausstehender
Reparaturkosten zu mindern. So entschied das Landgericht Hannover in
seinem Urteil vom 23. Juni 2010 (Az.: 10 O 64/07).
In dem vom ADAC geschilderten Fall gab ein Neuwagenkäufer seinen
Gebrauchtwagen beim Händler zu einem vorher vereinbarten Preis in
Zahlung. Der in einer Gebrauchtwagenbewertung festgestellte Schaden
am Altfahrzeug wurde durch den Kunden behoben. Nach Erteilung der
Gutschrift und der Begleichung des Kaufpreises für das Neufahrzeug
fand die Übergabe der beiden Fahrzeuge statt. Aufgrund einer
nachträglich durchgeführten, technischen Überprüfung wurde ein
verminderter Wert des Gebrauchtwagens festgestellt. Der Autohändler
wollte daraufhin unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) Abstand von der vereinbarten
Inzahlungnahme nehmen und veranschlagte die Kaufpreisminderung des
Altfahrzeugs aufgrund der ausstehenden Reparaturkosten. Der Kunde
verwies den Käufer auf die bereits geleistete Reparatur. Nachdem sich
die beiden Parteien nicht einigen konnten, klagte der Autohändler
erfolglos auf Nacherfüllung des ausstehenden Betrages.
Der ADAC rät, sich die Zeit zu nehmen, das Kleingedruckte des
Verkäufers aufmerksam zu lesen. Sofern sich der Kunde mit den
Vertragsbedingungen nicht einverstanden erklärt, können diese auch
nicht wirksam mit dem Autoverkäufer vereinbart werden. Im Zweifel
sollte von einer Unterschrift Abstand genommen werden. Um auf Nummer
sicher zu gehen, sollte der Neuwagenkäufer für sein vom Händler in
Zahlung genommenes Altfahrzeug ein eigenes Vertragsformular mit
Haftungsausschluss verwenden, z.B. den ADAC-Kaufvertrag für den
privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens.
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Datum: 19.11.2010 - 11:03 Uhr
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