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ARCD: Wann kommt die Winterreifenverordnung?

ID: 282165

(LifePR) - Seit das OLG Oldenburg im Juli die in § 2 Absatz 3a der StVO viel zu schwammig formulierte "situative Winterreifenpflicht" für verfassungswidrig erklärt hat, warten Deutschlands Autofahrer auf eine verbindliche Reaktion des Bundesverkehrsministeriums. Inzwischen hat es in den Bergen bereits geschneit, und entsprechend groß ist die Verunsicherung, ob und wann hierzulande eine echte Winterreifenpflicht eingeführt wird. Das kann aber womöglich schon aus Zeitgründen nicht mehr vor der allgemeinen Umrüstzeit erfolgen, denn die Abstimmungsprobleme bei der Neuformulierung des betreffenden Paragrafen scheinen noch nicht restlos gelöst. Nach Informationen, die dem ARCD vorliegen, will das Ministerium den betreffenden Paragrafen wie folgt ändern: "Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten Wetterverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen)." Es wird also sinnvollerweise kein bestimmtes Zeitintervall für die Umrüstung vorgegeben, da die Wetterverhältnisse in Deutschland schlichtweg zu unterschiedlich sind, sondern erneut eine situative Regelung.
Leider enthält die geplante Verordnung aber noch nicht die vom ARCD dringend geforderte, für jeden Verbraucher erkennbare qualitative Kennzeichnung eines Winterreifens. Denn die nicht geschützte und auch nicht mit Prüfkriterien hinterlegte Bezeichnung "M+S" (für "Matsch und Schnee") auf der Reifenflanke, mit der man bis heute rein rechtlich zweifelsohne auf der sicheren Seite ist, sagt so gut wie gar nichts über die tatsächlichen Winterqualitäten eines Pneus.
Viel aussagekräftiger ist da schon das in den USA konzipierte, von den meisten Markenherstellern verwendete Schneeflockensymbol. Aber auch das ist rechtlich nicht geschützt und kann ohne geeignete Zulassungsvorschriften leicht auf völlig ungeeignete Billigimporte kopiert werden - wie das heute bereits der Fall ist.




Den Verbrauchern, aber auch den Kontrollorganen fehlt so jegliche Handhabe, denn ohne Qualitätsnormen und eine verlässliche Kennzeichnung lässt sich ein schlechter von einem guten Reifen nun mal nicht unterscheiden. Was aus Clubsicht ebenfalls fehlt, ist eine Festschreibung des zulässigen Mindestprofils, das nach Auffassung aller Experten bei mindestens vier Millimetern liegen muss, um eine Wintereignung des Pneus zu garantieren. Und: Die einst im betreffenden Paragrafen enthaltene Vorschrift, bei winterlichen Temperaturen für ausreichend Frostschutz in der Scheibenwaschanlage zu sorgen, taucht in der Neufassung ebenfalls nicht auf. Der ARCD fordert deshalb Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer dringend auf, die geplante Regelung in diesen Punkten nachzubessern.

Der Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. mit Sitz im fränkischen Bad Windsheim ist Deutschlands einziger Auto- und Reiseclub. Von hier aus betreut der ARCD seine rund 100.000 Mitglieder individuell und rund um die Uhr - mit eigener, permanent besetzter Notrufzentrale und 1.400 Pannenhelfern allein in Deutschland. Im europäischen Ausland arbeitet der ARCD mit den dort etablierten Assisteuren und Versicherern zusammen. Neben umfassenden Schutzbriefleistungen und der Unterstützung durch einen speziellen Clubhilfe-Fonds bietet der ARCD seinen Mitgliedern vielfältige und exklusive touristische Leistungen. Als Gründungsmitglied des 2007 aus der Taufe gehobenen Verbundes Europäischer Automobilclubs EAC engagiert sich der ARCD zudem aktiv in allen Fragen der Verkehrspolitik und Verkehrssicherheit im Sinne seiner Mitglieder. Diese informiert der Club mit der Zeitschrift "Auto&Reise" unterhaltsam und kompetent über alles Wissenswerte rund um die Titelthemen des Magazins.

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Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 22.10.2010 - 12:42 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 282165
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