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Die fünf größten Mietrechts-Fallen

ID: 258742

(LifePR) - Laut feiern, drei Nachmieter stellen und vorzeitig ausziehen? Was ist erlaubt, was verboten? Im Mietrecht gibt es viele Irrtümer.
Das Mietrecht ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Es kursieren etliche Irrtümer und Halbwahrheiten, die nicht selten zu Streit oder teuren Gerichtsverfahren zwischen Mieter und Vermieter führen. Immowelt.de erläutert fünf weitverbreitete Mietrechts-Irrtümer:
1. Wohnung zu klein - Miete kürzen?
Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete nicht immer gleich kürzen. Das ist nur dann möglich, wenn die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent kleiner ist, als im Vertrag angegeben. Bei einer 50-Quadratmeter-Wohnung, die laut Vertrag 54 Quadratmeter groß sein sollte, zahlt der Mieter weiterhin die volle Miete.
2. Drei Nachmieter vorschlagen und vorzeitig ausziehen?
Selbst wenn der Mieter zehn potentielle Nachmieter auftreibt: Ein vorzeitiges Rauskommen aus dem Mietvertrag ist in der Regel nicht möglich, wenn der Vermieter dies nicht will - es gilt die dreimonatige gesetzliche Kündigungsfrist. Es sei denn, im Mietvertrag wurde eine entsprechende Nachmietervereinbarung getroffen. Zustimmen muss der Vermieter aber auch nur dann, wenn keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des neuen Mieters bestehen.
3. Mieter müssen nicht renovieren?
Auf die üblichen Malerarbeiten dürfen Mieter nur verzichten, wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag ungültig oder keine vorhanden ist. Einfach nicht zu streichen kann den Mieter ansonsten teuer zu stehen kommen.
4. Der Vermieter darf ab und an die Wohnung kontrollieren?
Der Vermieter darf nicht einfach in die Mietwohnung, um nach dem Rechten zu sehen - das ist unter Umständen sogar Hausfriedensbruch! Er darf nur dann die Wohnung betreten, wenn ein gewichtiges Interesse vorliegt - etwa bei einem Notfall wie ein Wasserrohrbruch.
5. Zwei Mal im Jahr laut feiern ist erlaubt?




Laute Feiern müssen Vermieter und Mitbewohner gar nicht hinnehmen - auch, wenn dies nur selten ist. Zwei Mal im Jahr im Halteverbot parken ist ja auch nicht erlaubt. Wer es doch mal richtig krachen lassen will, sollte auf gute Nachbarschaft achten - dann sind die meisten Nachbarn tolerant, wenn es mal etwas lauter wird.
Quelle: www.immowelt.de

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Datum: 16.09.2010 - 09:53 Uhr
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