CE-Zeichen für Maschinen
richtlinienkonform handeln heißt haftungssicher handeln
(IINews) - Die Bewertungsverfahren, die zur EG-Konformität im Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG führen, sind an sich recht überschaubar und klar verständlich. Dennoch kursieren in der Fachwelt derzeit Artikel, die eher Verunsicherung hervorrufen. Deshalb sollen die möglichen Verfahren hier kurz umrissen werden.
Für die meisten Maschinen, nämlich für alle die, die nicht in Anhang IV der Richtlinie verzeichnet sind, ist als Bewertungsverfahren die interne Fertigungskontrolle anzuwenden. Es braucht keine notifizierte Stelle in das Verfahren einbezogen zu werden. Dies bedeutet natürlich nicht, dass es keiner Bewertung der Konformität bedarf.
Natürlich hat auch jeder Hersteller, der seine Maschinen nach diesem Verfahren bewerten kann, weitreichende Pflichten. Das Konformitätsverfahren muss sachgerecht durchgeführt und die erforderliche Dokumentation richtlinienkonform erstellt werden. Dies ist z.B. im Sinne der Unternehmenshaftung enorm wichtig. Holen Sie sich dazu gegebenenfalls Unterstützung von Experten.
Bei den Maschinen, die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführt sind, kommt es u.a. darauf an, ob sie nach einer oder mehreren EG-harmonisierten Normen hergestellt wurden. Die Bedingungen sind dabei ganz klar formuliert:
- Es müssen eine oder mehrere EG-harmonisierte Typ-C-Normen auf die betreffende Maschine zutreffen.
- Diese Norm(en) müssen alle an der Maschine auftretenden Gefährdungen abdecken.
- Der Hersteller muss die harmonisierte(n) Norm(en) ohne Einschränkung angewandt haben.
Nur wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind, darf man bei der Konformitätsbewertung auch das Verfahren der internen Fertigungskontrolle anwenden. Anderenfalls kommt das Verfahren der EG-Baumusterprüfung unter Einbeziehung einer für das jeweilige Produkt notifizierten Stelle zur Anwendung.
Unterhält der Hersteller hingegen ein umfassendes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Fertigung und Prüfung der betreffenden Maschine und wurde dieses System von einer dafür notifizierten Stelle auch erfolgreich bewertet, dann darf der Hersteller die EG-Konformität erklären, ohne dass es einer separaten EG-Baumusterprüfung bedarf.
Es ist immer darauf zu achten, ob neben der Maschinenrichtlinie eventuell noch weitere Richtlinien auf die Maschine zutreffen (z.B. EMV-Richtlinie, Druckgeräterichtlinie, "ATEX", Bauprodukterichtlinie etc.). In einem solchen Fall müssen natürlich auch die Bedingungen aus den anderen Richtlinien als Voraussetzung zur EG-Konformität mit beachtet werden. Die Maschine ist zur Konformitätsbewertung immer ganzheitlich zu betrachten.
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Datum: 28.07.2010 - 12:55 Uhr
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