InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Streik am Flughafen: Diese Rechte haben Betroffene / Ersatzbeförderung oder Rückzahlung des Ticketpreises möglich

ID: 2154675

(ots) - Keine guten Nachrichten für diejenigen, die schon am Freitag in die Winter- oder Faschingsferien starten: Die Gewerkschaft Verdi hat für den Münchner Flughafen einen Warnstreik angekündigt - von Donnerstag, 0 Uhr, bis Freitag, 24 Uhr. Bereits in den vergangenen Tagen kam es an den Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf zu Arbeitsniederlegungen. Flugreisende müssen daher mit kurzfristigen Änderungen und Flugausfällen rechnen. Die ADAC Juristen erklären, welche Rechte Betroffene in diesem Fall haben und ob sie Ansprüche gegen die Airline geltend machen können.

Grundsätzlich haben Fluggäste bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU Fluggastrechte-Verordnung. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Airline nicht kontrollieren kann.

Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, hängt vom Einzelfall ab:


- Externe Streiks (zum Beispiel von Flughafenpersonal oder Fluglotsen): Diese gelten in der Regel als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, sodass die Airline keine Entschädigung zahlen muss.
- Interne Streiks (zum Beispiel des Airline-Personals): Diese können als unternehmerische Entscheidung gewertet werden. In diesem Fall kann eine Entschädigungspflicht bestehen.

Unabhängig von einer möglichen Entschädigung muss die Airline jedoch die gebuchte Beförderung sicherstellen. Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, haben Reisende folgende Rechte:


- Ersatzbeförderung: Die Airline muss eine alternative Transportmöglichkeit anbieten - wenn nötig per Bahn oder Bus. Falls sie dies nicht tut, können Reisende die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzbeförderung zurückfordern.
- Betreuungsleistungen: Verpflegung oder Unterbringung am Flughafen während der Wartezeit auf die Ersatzbeförderung. Hier sollten unbedingt Nachweise für die Ausgaben gesammelt werden (zum Beispiel für Getränke und Mahlzeiten).





Möchte man die Reise nicht mehr antreten, hat man alternativ zu den genannten Rechten die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sollte sich direkt an den Reiseveranstalter wenden. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Reisende ihr Ziel erreichen. Dazu gehören unter anderem die Organisation eines Ersatzflugs bis hin zu Reisepreisminderungen, falls sich die Ankunft verzögert.

Schnelle und unkomplizierte Hilfe gibt es mit dem ADAC Entschädigungsrechner (https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/flugentschaedigung/). Mit wenigen Klicks können Betroffene ihre Rechte überprüfen und anschließend geltend machen: Entweder selbst über den ADAC Musterbrief oder mit Hilfe des ADAC Partners FairPlane, der den möglichenAnspruch mit seinen Vertragsanwälten durchsetzt. Benötigt werden dafür lediglich das Abflugdatum und die Flugnummer. Die Entschädigungen sind dabei bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.

Pressekontakt:

ADAC Kommunikation
T +49 89 76 76 54 95
aktuell(at)adac.de


Original-Content von: ADAC,übermittelt durch news aktuell


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Frische Almwiesen, glitzernde Gipfel Die Bergfexe können den Sommer kaum erwarten Hong Kong Super March: Die zehn wichtigsten internationalen Kunst- und Kulturveranstaltungen im März
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 25.02.2025 - 12:51 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2154675
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: ots
Stadt:

München



Kategorie:

Urlaub & Reisen



Dieser Fachartikel wurde bisher 15 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Streik am Flughafen: Diese Rechte haben Betroffene / Ersatzbeförderung oder Rückzahlung des Ticketpreises möglich"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ADAC (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von ADAC



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.259
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 86


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.