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Rechtsanwalt informiertüber Pflichtteilsansprüche

ID: 2146669

Rechtsanwalt Helmut Kirchhof aus Berlin hat sich die Zeit genommen unserer Redaktion ein Interview zum Thema Pflichtteil zu geben. Er klärtüber weit verbreitete Irrtümer auf, die oft dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch nicht geltend machen.


(IINews) - Redaktion: Guten Tag, Herr Kirchhof. Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für dieses Interview nehmen. Können Sie zunächst für einen Laien verständlich erklären, um was es beim Pflichtteil geht.
Rechtsanwalt Kirchhof: Gerne, der Gesetzgeber hat die Regelungen zum Pflichtteil in den§§ 2303 bis 2338 BGB verankert. Die Gesetze legen den Mindestanteil an einem Nachlass fest, der eine nahen Angehörigen eines Verstorbenen zusteht. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Redaktion: Was heißt in diesem Zusammenhang naher Angehöriger?
Rechtsanwalt Kirchhof: Neben dem Gatten beziehungsweise der Gattin haben Kinder, Enkel und Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Enkel nur dann einen Pflichtteil zusteht, wenn der pflichtteilsberechtigte Elternteil verstorben ist, Eltern nur, wenn es keine Kinder gibt. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, muss natürlich immer im Einzelfall geprüft werden.
Redaktion: Stimmt es, dass Pflichtteilsberechtigte nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, wenn Sie vom Verstorbenen enterbt wurden?
Rechtsanwalt Kirchhof: Das stimmt so nicht. Der Anspruch besteht, sobald es eine Erklärung des Erblassers gibt, die bewirkt, dass der Erbteil einen geringeren Wert hat als der Pflichtteil. Angenommen, ein verheirateter Vater mit 100.000 Euro Vermögen, der einen ehelichen Sohn und eine uneheliche Tochter hat, verteilt es folgendermaßen: Die Ehefrau bekommt 60.000 Euro, der Sohn 30.000 Euro und die Tochter 10.000 Euro. Entsprechend der gesetzlichen Erbfolge stehen Sohn und Tochter jeweils 25.000 zu, was einem Pflichtteil von 12.500 Euro entspricht. Damit hat die Tochter einen Anspruch.
Redaktion: Wie und bei wem müsste die Tochter den Anspruch geltend machen?
Rechtsanwalt Kirchhof: Der Fall ist komplex. Zunächst muss die Tochter das Erbe ausschlagen. Dann fordert Sie den Pflichtteil von der Erbengemeinschaft, die aus dem Sohn und der Ehefrau besteht.
Redaktion: Das klingt kompliziert. Nun eine Frage, die sich auf Ihre Erfahrung als Anwalt bezieht. Was sind die häufigsten Gründe, warum Erblasser einen Nachkommen enterben?




Rechtsanwalt Kirchhof: Anders als oft angenommen, geht es häufig nicht um eine menschliche Enttäuschung. Ehepaaren ist es meistens wichtig, den überlebenden Partner versorgt zu wissen. Sie fürchten beispielsweise, dass ein gemeinsam bewohntes Haus verkauft werden muss, um die Miterben auszuzahlen. Erbverträge oder sogenannte Berliner Testamente sollen einen solchen Verkauf durch Strafklauseln verhindern.
Redaktion: Schützt eine Strafklausel sicher davor, dass ein Pflichtteil beansprucht wird?
Rechtsanwalt Kirchhof: Nein, das wäre auch nicht im Sinn des Gesetzgebers. Die Klauseln bewirken lediglich, dass ein Erbe, der beim Tod der Erstversterbenden seinen Pflichtteil beansprucht, auch beim Tod des Letztversterbenden nur einen Pflichtteil erhält. Ob es sinnvoll ist, sich auf das Pflichtteil zu beschränken hängtvom Einzelfall ab.
Redaktion: Gibt es noch andere Gründe, wieso ein Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht, obwohl es keine Enterbung gab?
Rechtsanwalt Kirchhof: Manchmal hat ein Erblasser denÜberblick über sein Vermögen verloren oder sein Wert hat sich verändert. Im Extremfall vermacht er mehr, als er tatsächlich besitzt. Das kann geschehen, wenn ein Erblasser beispielsweise bestimmt, dass gemeinnützige Organisationen eine bestimmte Summe an Barvermögen erhalten.
Redaktion: Vielen Dank für das informative Interview. Was raten Sie als Anwalt, wenn es zum Erbfall kommt?
Rechtsanwalt Kirchhof: Wenden Sie sich an einen neutralen Berater, beispielsweise einen Rechtsanwalt, der Sieüber Ihre Rechte informiert und sich auf sachlicher Ebene mit den Erben auseinandersetzt. So lässt sich verhindern, dass Emotionen hochkochen und unnötiger Streit entsteht.


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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Rechtsanwalt Helmut Kirchhof
Alt Friedrichsfelde 2
10315 Berlin Lichtenberg
Deutschland



Leseranfragen:

E-Mail: info(at)anwaltskanzlei-erbrecht-berlin.de
Tel: +49 / 030 / 522 48 12
Fax: +49 / 030 / 522 48 13



PresseKontakt / Agentur:

RGladel
roswithagladel(at)gmail.com



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Bereitgestellt von Benutzer: RGladel
Datum: 19.01.2025 - 15:59 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2146669
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Helmut Kirchhof
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 522 48 13

Kategorie:


Meldungsart: Interview
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 19.01.2025

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