Informationen zur E-Rechnungspflicht
(IINews) - Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der SteuerberatungskanzleiRoland Franz&Partnerin Essen und Velbert, weist auf die bevorstehende E-Rechnungspflicht für Unternehmer hin und darauf, dass ab dem 01.01.2025 in Deutschland eine generelle Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen, sogenannten E-Rechnungen, für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen, auch B2B-Umsätze genannt, gilt.
Für Leistungen an den Endverbraucher besteht nach wie vor keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung.
Übergangsregelung:
"Im Rahmen derÜbergangsregelung können Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 Rechnungen weiterhin in Papierform oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers beispielsweise als PDF-Dokument per E-Mail versenden. Ab 2027 gilt diese Möglichkeit nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro. Damit wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen", präzisiert Steuerberater Roland Franz den Vorgang.
Ausnahmen:
Neben derÜbergangsfrist gibt es auch langfristige Ausnahmen, allerdings nur für bestimmte Rechnungsarten. So können Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und voraussichtlich auch Rechnungen von Kleinunternehmern (nach § 19 Umsatzsteuergesetz) von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Diese Regelungen sollen vor allem kleinere Unternehmen als Rechnungsaussteller entlasten, die weiterhin die Wahl haben, wie sie ihre Rechnungen ausstellen.
KeineÜbergangsfristen:
Für den Empfang einer E-Rechnung gibt es keine Übergangsfristen. Ab dem 01.01.2025 muss der Rechnungsempfänger im Geschäftsverkehr sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung übermittelt.
Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern v. 01.11.2024 (il)
Fundstelle(n): NWB, FAAAJ-78244
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Datum: 18.12.2024 - 10:00 Uhr
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