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Die Haftpflichtversicherung und die gesetzlichen Haftungsbestimmungen

ID: 210658

Wider besseren Wissens verfügt in Deutschland lange nicht jeder Haushalt über eine Haftpflichtversicherung. Dabei besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Wiedergutmachung bei verursachten Schäden.


(IINews) - Die Diskussion, welche Versicherung nun am wichtigsten für den Bürger in Deutschland ist, lässt sich wohl nie ganz beenden. Fest steht jedoch, dass zu den bedeutsamen Versicherungen die Haftpflichtversicherung gehört, denn sie schützt den Bürger vor Haftungsansprüchen, wenn Dritten gegenüber ein Schaden verursacht wurde. Wer einen Schaden verursacht, haftet dafür in voller Höhe, egal ob die Ursache Leichtsinn, Vergesslichkeit oder ein Missgeschick ist.

Informationen zur Haftpflichtversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/haftpflichtversicherung.html

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Fragen rund um die Haftpflichtbestimmungen. Im Kern werden drei unterschiedliche Haftungsarten unterschieden:
-Die Verschuldenshaftung
-Die Haftung aus vermutetem Verschulden
-Die Gefährdungshaftung

Die Verschuldenshaftung setzt ein Verschulden voraus und dieses zieht wiederum die Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich. Dabei liegt die Beweislast beim Geschädigten. Im BGB § 823 heißt es: Jeder, der einem anderen schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) und widerrechtlich (...) einen Schaden zufügt, muss für diesen haften. Die Beweispflicht des Verschuldens liegt grundsätzlich beim Geschädigten.

Bei der Haftung aus vermutetem Verschulden wird ebenfalls ein Verschulden vorausgesetzt. Hier liegt die Beweislast, dass KEIN Verschulden vorliegt, beim Schädiger. Man spricht von umgekehrter Beweislast. Als Beispiel dient hier der § 833 BGB: Hält der Tierhalter ein Haustier für seinen Beruf, Erwerb oder Unterhalt (z. B. auch ein Blindenhund), haftet er für Schäden, die das Tier verursacht aus vermutetem Verschulden. Er kann sich jedoch entlasten, wenn er beweisen kann, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres nicht fahrlässig gehandelt hat.

Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht bei der Gefährdungshaftung, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Als Beispiel heißt es im § 833 BGB: Wird jemand durch ein Tier, das nicht dem Beruf, Erwerb oder Unterhalt dienet, geschädigt, muss der Halter für den entstandenen Schaden haften. Ein Hund kann z. B. allein durch sein Wesen einen Schaden verursachen, wenn sich ein Dritter bedroht fühlt und durch die Angsthandlung einen Schaden erleidet. Dafür reicht es aber nicht aus, wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht, für diese Fälle benötigt man separate Tierhalterhaftpflichtversicherungen.





Bildquelle: P. Kirchoff, www.pixelio.de

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Datum: 15.06.2010 - 13:47 Uhr
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