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Umsatzsteuerpauschalierung: Diese neue Regelung gilt ab jetzt

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Das Jahr 2021 ist entscheidend für die Zukunft der Umsatzsteuerpauschalierung landwirtschaftlicher Betriebe. Die neuen Regeln freuen nicht alle, denn ab 600.000 Euro Umsatz ist Schluss mit der Pauschalierung


(PresseBox) - Nun ist es entschieden: Die von der EU-Kommission geforderte Einschränkung der Umsatzsteuerpauschalierung wurde im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt. Zumindest für kleinere bis mittlere landwirtschaftliche Betriebe konnte die Pauschalierung mit der Umsatzgrenze von 600.000 Euro gerettet werden. Pauschalierende Großbetriebe sind die Verlierer der Reform. Ein sonst drohendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs hätte aber viel mehr Schaden für Land- und Forstwirte bedeutet.

Die Regeln geschickt für sich nutzen

Wer die Stellschrauben kennt, kann das Jahr 2021 dazu nutzen, in größtmöglichem Umfang weiter in den Genuss der Umsatzsteuerpauschalierung zu kommen. Denn die 600.000-Euro-Grenze ist eine Nettogrenze, die nicht nur auf die eigentlichen Umsätze des Hofs abstellt. Das Gesetz fordert, dass alle Umsätze des Unternehmers zusammenzurechnen sind. Damit sind auch alle außerlandwirtschaftlichen Einnahmen, beispielsweise aus Energieerzeugung, Fremdenbeherbergung, Gewerbebetrieben, aber auch aus der privaten Vermietung von Gewerbeimmobilien, zu berücksichtigen.

Von den Einnahmen des Hofs sind im ersten Schritt die ?nicht steuerbaren Umsätze? abzuziehen. Das sind beispielsweise die Betriebsprämien, Zuschüsse oder Versicherungsentschädigungen. Auch die umsatz- steuerfreien Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnungen bleiben unberücksichtigt.

Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, welche weiteren Umsätze den Betriebsinhabern zuzurechnen sind. Entscheidend ist hier immer, auf wessen Namen die Einnahmen lauten. Läuft der Einspeisevertrag auf den Betriebsinhaber, wird addiert. Steht auf der Abrechnung der Photovoltaikanlage aber die Ehegattin oder eine Strom-GbR, zählen diese Einnahmen nicht mit.

Welche Umsätze unter die 600.000-Euro-Grenze fallen

An der Grenze von 600.000 Euro ist genauer hinzusehen. Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer und unabhängig vom abweichenden Wirtschaftsjahr des Hofs. Daher sind die Erlöse für das Entscheidungsjahr 2021 stichtagsgenau abzugrenzen. Droht der Verlust der Pauschalierung, gibt es Möglichkeiten, gezielt Einnahmen ins nächste Jahr zu schieben, beispielsweise den Verkauf einer gebrauchten Maschine. Auch Erntelieferungen könnten durch Einlagerungsverträge verschoben werden. ?Es gibt viele Lösungsansätze?, sagt Steuerberater Erwin Reichholf von Ecovis in Augsburg, ?auch ein Wechsel von der Soll- zur Ist-Versteuerung ist zu überlegen.?





Möglichkeiten, die Umsatzsteuerpauschalierung zu retten, gibt es auch bei den außerlandwirtschaftlichen Einnahmen. Sie könnten aus dem Unternehmen des Landwirts ausgelagert und auf Angehörige oder Personengesellschaften übertragen werden. Taucht ein anderer Name als der des Landwirts auf, fallen die Umsätze aus der 600.000-Euro-Grenze heraus.

Vorausschauend Folgen abwägen

?Was auf die Schnelle bei der Umsatzsteuergrenze hilft?, warnt jedoch Ecovis-Steuerberater Reichholf, ?ist natürlich umfassend auf weitere Auswirkungen zu prüfen.? Werden Tätigkeiten aus dem Hof herausgezogen, sind Mehrbelastungen etwa bei der Einkommen- oder Kfz-Steuer zu vermeiden. Zudem spielen sozialversicherungsrechtliche Aspekte ebenso eine Rolle wie außersteuerliche, zu denen Fördermaßnahmen oder EEG-Umlagen gehören.

Ein weiterer möglicher Schritt, um die Umsatzsteuerpauschalierung zu erhalten, ist, auch die landwirtschaftliche Urproduktion zu optimieren. In vielen Betrieben gibt es als Folge der Diversifikation bereits verschiedenste Nutzungen. Solche als Betriebsteilung bezeichnete Vorgänge gibt es schon seit vielen Jahren, sie werden von der Finanzverwaltung allerdings sehr intensiv geprüft (siehe Tipp Seite 8).

Tipp: Vorgezogene Option

Besteht keine Chance auf eine sinnvolle Lösung zum Erhalt der Umsatzsteuerpauschalierung ab 2022, ist zu überlegen, schon im Vorfeld zum 1. Januar 2021 durch eine Option zur Regelbesteuerung zu wechseln. Ein großer Vorteil dabei ist die Erstattung von bereits in den Vorjahren gezahlten Vorsteuerbeträgen, und schon 2021 ist ein tatsächlicher Vorsteuerabzug möglich. Rechnen kann sich hier lohnen!

Erwin Reichholf, Steuerberater bei Ecovis in Augsburg


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Datum: 10.06.2021 - 10:00 Uhr
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