InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Wenn alleine nichts mehr geht...

ID: 1903417

ARAG Experten informierenüber die rechtliche Betreuung


(IINews) - Ob durch Krankheit, einen Unfall oder altersbedingt - es kann jedem passieren, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Wer aber vertritt dann meine Interessen? Sind mein Ehepartner oder meine Verwandten automatisch berechtigt? Oder muss das Gericht einen Betreuer bestellen? Und falls ja: Wen werden die Richter als Betreuer aussuchen? Ein Gesetz, das 2023 in Kraft treten soll, will das Vormundschafts- und Betreuungsrecht modernisieren. Es sieht unter anderem mehr Selbstbestimmung für den Betreuten vor und regelt ein Notvertretungsrecht unter Ehegatten. Die ARAG Experten beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema rechtliche Betreuung.



Betreuung statt Entmündigung

Wer volljährig ist und seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen kann, etwa durch eine geistige Erkrankung oder Behinderung, bekommt rechtliche Betreuung. Anders als bei der früheren (vollständigen) Entmündigung ist sie auf die Aufgabenkreise beschränkt, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Der Betreuer wird dabei vom Betreuungsgericht bestimmt und kontrolliert.



Gewählte Betreuung

Existiert keine Vorsorgevollmacht, ordnet das Betreuungsgericht eine Betreuung an. Das gilt auch, wenn die Vollmacht auf bestimmte Aufgaben - z. B. auf die Gesundheitssorge - begrenzt ist. Dann wird die Betreuung für die übrigen Aufgabenbereiche angeordnet, die Betroffene selbst nicht mehr wahrnehmen können, wie etwa die Vermögenssorge. Grundsätzlich müssen Gerichte bezüglich der Person des Betreuers auf die Wünsche der Betroffenen Rücksicht nehmen. Diesen Wunsch kann man in einer sogenannten Betreuungsverfügung äußern. Die kann auch noch eingerichtet werden, wenn Betroffene bereits geschäftsunfähig sind. Allerdings müssen sie dabei noch in der Lage sein, ihren Willen zu äußern. Gibt es keinen konkreten Wunsch, prüft das Gericht zunächst, ob als ehrenamtlicher Betreuer jemand aus dem Familien- oder Freundeskreis in Frage kommt. Die Betreuung wäre dann unentgeltlich.







Berufsbetreuer

Nur wenn kein geeigneter anderer Betreuer zur Verfügung steht, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer, der gegen eine Vergütung tätig wird. Die Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder die Führung der Betreuung voraussichtlich mehr als 20 Wochenstunden beanspruchen wird. Eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung zum Berufsbetreuer gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht. Allerdings sollten Kenntnisse im rechtlichen und medizinischen Bereich, in Buchführung und im Umgang mit Behörden vorhanden sein, um berufsmäßig Betreuungen übernehmen zu können. Die verschiedenen Berufsverbände - so z. B. der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB) oder der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) - haben sich insoweit auf ein einheitliches Berufsbild verständigt. Wer als Berufsbetreuer tätig ist, erhält eine Vergütungspauschale nach Stundensätzen, deren Einzelheiten im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt sind.



Vorsorgebevollmächtigung statt Betreuung

Gibt es eine Vorsorgevollmacht, ist eine Betreuung laut Gesetz nicht mehr erforderlich. Wer also sicherstellen möchte, dass die Interessen im Falle des Falles von einer bestimmten Person wie etwa dem Ehepartner oder dem Kind wahrgenommen werden, sollte eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen, solange er noch geschäftsfähig ist.



Im Gegensatz zum Betreuer haben Inhaber einer Vorsorgevollmacht weitestgehend freie Hand. Daher sollten Betroffene gut überlegen, wem sie ihr Vertrauen schenken. Der Bevollmächtigte erledigt die Rechtsgeschäfte im Rahmen der Vollmacht - ohne gerichtliche Aufsicht oder Abrechnungskontrolle. Für die Vorsorgevollmacht ist keine besondere Form vorgesehen, die ARAG Experten raten aus Beweisgründen jedoch zum schriftlichen Verfassen. Ein Tipp: Wer sichergehen will, dass die Vollmacht im Ernstfall zum Tragen kommt, sollte sie beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Hier wird vom Gericht zunächst nachgesehen, bevor ein Betreuer bestellt wird.



Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/pflegezusatzversicherung/vorsorgevollmacht/


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern - inklusive den USA, Kanada und Australien - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
cw(at)klaarkiming-kommunikation.de
04349-228026
www.arag.de



drucken  als PDF  an Freund senden  OLL INKLUSIV: gemeinsam statt einsam - laufen für den guten Zweck
Die deutsche Tochtergesellschaft von Seegene unterstützt das Schnelltest-Programm für Schulen mit ihren COVID-19-Tests
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 20.05.2021 - 21:50 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1903417
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211-963-2560

Kategorie:

Gesundheit & Medizin


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 138 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Wenn alleine nichts mehr geht...
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Aber es gibt doch einen Bademeister! ...

(Frei-)Bad wieder voll öffnen darf: Die Temperaturen steigen und der Wunsch, ins kühle Nass zu springen, wächst. Schaut man auf die Online-Plattformen der Bädergesellschaften, sind oft bereits innerhalb weniger Stunden alle verfügbaren Tickets ...

Starkregen nichts für schwache Nerven ...

Autos, vollgelaufene Keller: Nach der ersten Hitzewelle folgte am Wochenende mit Tief Yap ein Unwetter mit rekordverdächtigen Regenmengen. Entstehende Schäden werden bei Naturgewalten zwar unter Umständen von den Gebäude- und Hausratversicherunge ...

Der erste Schritt zum Eigenheim ...

Regel nicht die gesamte Summe aus der Portokasse, sondern finanziert den Traum der eigenen vier Wände mit Hilfe eines Darlehens. Dabei können künftige Eigenheimbesitzer nicht nur zwischen diversen Finanzierungsformen wählen, sondern es gibt eini ...

Alle Meldungen von ARAG SE



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.237
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 201


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.