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Neu: Vom Computer bis zur Maus - Kosten sofort absetzen (FOTO)

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(ots) - Bislang galt: Die Kosten für Computer & Co müssen über drei Jahre abgeschrieben werden, wenn sie bestimmte Wertgrenzen überschreiten. Seit 1. Januar 2021 gilt: Arbeitnehmer, die beispielsweise von zu Hause aus arbeiten und sich dafür technische Ausrüstung kaufen, können diese Kosten auf einen Schlag in ihrer Steuererklärung angeben.

Die neuen Abschreibungsregeln: Schneller absetzen...

Unternehmen und auch Arbeitnehmer mussten bisher Soft- und Hardware, die mehr als 800 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer kostete, über mehrere Jahre abschreiben. Für Arbeitnehmer hieß das, sie hatten die Kosten auf mehrere Steuererklärungen aufzuteilen, statt die gesamten Kosten auf einen Schlag angeben zu können.

Das hat sich nun geändert: In seinem Schreiben vom 26. Februar (Dokumenten-Nummer: 2021/0231247) gab das Bundesfinanzministerium (BMF) bekannt, dass neue Geräte bereits im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können - egal, wie teuer sie waren. Gleichzeitig gibt das Bundesfinanzministerium bekannt, welche informationstechnische Hard- und Software (IT) nach den neuen Regelungen begünstigt ist.

... und viel mehr Hard- und Software absetzen

"Der Begriff >Computerhardware< umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte", heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Peripherie-Geräte definiert das Ministerium folgendermaßen: ">Peripherie-Geräte< sind alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden", nämlich Eingabegeräte wie Tastatur, Maus, Grafiktablets, Scanner, Kameras, Mikrofone oder Headsets. Außerdem externe Speicher wie Festplatten, DVD-/CD-Laufwerke, Flash Speicher (USB-Stick) oder Bandlaufwerke (Streamer). Auch Ausgabegeräte wie Beamer, Plotter, Lautsprecher auch Monitore, Displays sowie "Drucker" sind den neuen Abschreibungsregeln zufolge auf einen Schlag absetzbar.





Das Gleiche gilt für Software - dabei kann es sich sowohl um Standardsoftware als auch um individuelle Software handeln. Dazu gehören dem BMF-Schreiben zufolge auch die Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Rückwirkend ab 1. Januar 2021 gültig

Die neue Regel für die Absetzung für Abnutzungen (Afa) tritt rückwirkend zum 1. Januar in Kraft und gilt auch für die kommenden Jahre. Heißt konkret für dieses Jahr: Arbeitnehmer, die sich 2021 technische Ausrüstung fürs Homeoffice kaufen oder bereits gekauft haben, können die Kosten dafür in ihrer Steuererklärung 2021 angeben.

Wichtig: Wer sich kostspielige Hard- oder Software anschafft, sollte auch seine übrigen Werbungskosten wie Fahrtkosten oder Ähnliches in der Steuererklärung angeben. Denn nur wer über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich hinauskommt, profitiert von der neuen Regelung.

Übrigens: Arbeitnehmer, die ihre IT-Anschaffung nicht zu mindestens 90 Prozent beruflich nutzen, können nicht den vollen, sondern nur den anteiligen beruflich veranlassten Betrag ansetzen. Hier hilft eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der die berufliche Veranlassung des Kaufs der Hard- und Software bestätigt. Auf Rückfragen des Finanzamts können Arbeitnehmer diese Bescheinigung dann vorlegen und die berufliche Veranlassung belegen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
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Datum: 10.03.2021 - 12:15 Uhr
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