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Was sich 2021 im Gesundheitsbereichändert

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(ots) - Mit dem Jahreswechsel kommen wichtige Neuregelungen im Gesundheitsbereich ins Spiel. Unter anderem wird die elektronische Patientenakte Realität, es gibt mehr Spielraum beim Beginn der Physiotherapie und werdende Eltern müssen künftig auf das sogenannte Babyfernsehen verzichten. Was sich für Sie noch ändert, zeigt unser Überblick.

Elektronische Patientenakte startklar

Lange angekündigt, haben ab 1. Januar 2021 alle gesetzlich Versicherten das Recht auf eine elektronische Patientenakte (ePA). Sie wird von den Krankenkassen als kostenlose App zur Verfügung gestellt. In der App können Patienten ihre Befunde, Therapieempfehlungen und Behandlungstermine einsehen. Sie können ihrem Hausarzt, Fachärzten oder dem Apotheker erlauben, Patientendaten hochzuladen oder einzusehen. Auch eigene Gesundheitsdaten, wie z. B. ein Schmerztagebuch können in der ePA abgelegt werden. Die Nutzung der ePA ist freiwillig und muss bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Nach der Test- und Einführungsphase soll die elektronische Patientenakte stufenweise ausgebaut werden. Für Privatversicherte folgt die elektronische Patientenakte ab Januar 2022. Gesetzliche Grundlage für die stufenweise Einführung der ePA ist das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG).

Elektronisches Rezept tritt in erste Phase

Auch das E-Rezept steht in den Startlöchern: Mit dem digitalen Rezept wird das gedruckte Formular ab Mitte 2021 zum Auslaufmodell. Behandelnde können dann in einer Einführungsphase ihren Patienten und Patientinnen Rezepte direkt digital ausstellen. Mit Hilfe eines QR-Codes kann das Rezept dann digital per App oder per Ausdruck in der Apotheke eingelöst werden. Ab 2022 ist das E-Rezept bundesweit für gesetzlich Versicherte und apothekenpflichtige Arzneimittel verpflichtend. Versicherte, die kein elektronisches Rezept wünschen, können aber auch weiterhin einen Papierausdruck des E-Rezepts erhalten.

"Gelber Schein" wird digital





Ab Oktober 2021 müssen nicht mehr die Versicherten ihre Krankenkasse über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren, sondern die behandelnden Ärzte - und zwar ausschließlich elektronisch. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Der Patient erhält auch weiterhin eine Papierbescheinigung für sich und seinen Arbeitgeber.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen wieder

Die Löhne stiegen 2020 - und damit geht auch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze nach oben. Sie ist die maßgebenden Rechengröße für die Sozialversicherung und wird jährlich entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Dadurch ändern sich die Einkommensgrenzen, von denen oder bis zu denen Beiträge zu zahlen sind. Ab dem 1. Januar 2021 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei jährlich 58.050 Euro (2020: 56.250 Euro). Nur bis zu diesem Wert wird das Einkommen bei der Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Gleichzeitig steigt die Versicherungspflichtgrenze von 62.550 Euro brutto auf 64.350 Euro jährlich. Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Mehr Zeit für Physiotherapie & Co

Am 1. Januar 2021 tritt die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Demnach können verschriebene Maßnahmen wie Physio-, Ergo-, Sprachtherapie bis zu 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum beginnen, statt wie bislang nur bis zu 14 Tage. Das schafft mehr Luft bei der Terminplanung.

Ausgeweitete Pflicht für Impfnachweis gegen Masern

Der Kampf gegen Masern geht weiter: Bisher musste die Schutzimpfung oder Immunität gegen Masern belegt werden, wenn Kinder neu in eine Kita oder Schule aufgenommen wurden. Bis Stichtag 31. Juli 2021 müssen auch Eltern, deren Nachwuchs bereits vor dem 1. März 2020 eine Schule oder Kita besucht hat, nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft oder immun sind. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro.

Schluss mit dem sogenannten "Baby-TV"

Ab 1. Januar 2021 werden medizinisch nicht notwendige 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen Ungeborener, sogenanntes "Babyfernsehen", laut Strahlenschutzverordnung verboten. Die im Rahmen der normalen Schwangerschaftsvorsorge durchgeführten 2D-Untersuchungen wird es weiterhin geben.

Arzneimittelrezepte bekommen Dosierungsangabe

Wie oft nochmal die Tabletten nehmen? Auf Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen Ärzte und Ärztinnen seit Ende 2020 die Dosierung angeben. Alternativ können sie kennzeichnen, dass sie dem Patienten einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanleitung mitgegeben haben.

Schärfere Werbeverbote für Tabakerzeugnisse

2021 ist Kinowerbung fürs Rauchen nur noch in Filmen mit einer Altersfreigabe ab 18 Jahren erlaubt. Auch Gratisproben dürfen dann außerhalb von Fachgeschäften, wie etwa auf Festivals, nicht mehr verteilt werden. Ein Jahr später ist Zigarettenwerbung generell auf Außenflächen wie Plakatwänden oder Haltestellen tabu.

Nikotinfreie E-Zigaretten stärker reglementiert

Ihr Erfolg zieht strengere Regelungen nach sich: Ab Jahresanfang fallen auch nikotinfreie E-Zigaretten unter das Tabakrecht. Damit gilt dann auch für nikotinfreie Liquide und Aromen beispielsweise das Verbot bestimmter Inhaltsstoffe, die ein erhöhtes Risiko für Rauchende darstellen. Zudem müssen auch alle nikotinfreien Flüssigkeiten einen Beipackzettel bekommen.

Über die Stiftung Gesundheitswissen: Die gemeinnützige, operative Stiftung Gesundheitswissen mit Sitz in Berlin will die Kompetenz von Menschen in Deutschland im Hinblick auf Gesundheit und Prävention stärken und die Informationsasymmetrien zwischen Arzt und Patient abbauen. Dazu erstellt sie u.a. laienverständliche Gesundheitsinformationen auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse, zeigt Präventionsmöglichkeiten sowie Behandlungsalternativen auf und fördert das Gesundheitswissen im Allgemeinen. Stifter ist der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

Pressekontakt:

Una Großmann
Leiterin Kommunikation
mailto:una.grossmann(at)stiftung-gesundheitswissen.de
T +49 30 4195492-20
F +49 30 4195492-99

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Datum: 28.12.2020 - 09:14 Uhr
Sprache: Deutsch
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