InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

ARAG Verbrauchertipps

ID: 1843668

Mahngebühren / Urlaubsgeld / Baumharz


(IINews) - Mahngebühren sind oft zu hoch

Werden Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen, können zusätzliche Kosten entstehen. Zahlt man eine Rechnung nicht rechtzeitig, erhält man eine Mahnung. Dabei werden noch keine weiteren Gebühren fällig. Wer auf die Mahnung nicht reagiert, gerät laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Zahlungsverzug. Dann werden auch Mahngebühren als Verzugsschaden fällig. Das Problem: Es gibt keine gesetzliche Grenze für Mahngebühren. Allerdings sagen viele einzelne Urteile, wann Mahngebühren überzogen sind. Laut dieser Rechtsprechung darf ein Gläubiger pauschal keine Gebühren verlangen, die höher sind als der zu erwartende Schaden. Es können also nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die tatsächlich durch die Mahnung anfallen. Mehr als Papier und Portokosten kommen da meist nicht zusammen. Denn allgemeine Verwaltungskosten für Personal oder Computer dürfen Gläubiger nicht berechnen, wenn sie selbst mahnen. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen Gläubiger nicht verlangen, denn es handelt sich dabei ja nicht um eine Bearbeitung im Interesse des Verbrauchers. Wer mehr als ein paar Euro Mahngebühren zahlen soll, sollte dies also genau prüfen. Teurer wird es übrigens für den Schuldner, wenn ein Inkassobüro oder ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Diese Kosten können beim Schuldner eingefordert werden. Und noch ein Hinweis: Wenn in einer Rechnung beispielsweise steht, dass spätestens nach 30 Tagen gezahlt werden muss, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten, kommt oft keine erste kostenfreie Mahnung. Gleiches gilt, wenn etwa in der Rechnung steht, dass sie 14 Tage nach Erhalt zahlbar ist. Auch das ist rechtens.



Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/







Urlaubsgeld gestrichen! Geht das überhaupt?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmer nicht. Ein Urlaubsgeldanspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Ist das Urlaubsgeld also dergestalt zugesichert, muss der Arbeitgeber es zahlen - auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Das gleiche gilt sogar, wenn das Urlaubsgeld drei Jahre in Folge vorbehaltlos gezahlt wurde, ohne dass etwas davon im Arbeitsvertrag steht. Dann können sich Arbeitnehmer auf die sogenannte "betriebliche Übung" berufen und das Urlaubsgeld verlangen. Das kann Unternehmen in Corona-Zeiten schwer zu schaffen machen. Viele vertragliche Regelungen zum Urlaubsgeld enthalten daher einen Widerrufsvorbehalt. Damit lässt sich ein Anspruch auf die Zusatzleistungen unter bestimmten Bedingungen aussetzen bzw. ausschließen. Die Bedingungen für den Widerruf müssen laut ARAG Experten aber im Vertrag konkret genannt werden. Ein lapidarer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe reicht hierfür nicht aus.



Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/





Kein Schadensersatz bei Harztropfen auf dem Auto

Bei vielen Stadtbewohnern steht vor dem verdienten Feierabend eine enervierende Parkplatzsuche auf dem Programm. Glücklich schätzt sich da, wer einen der begehrten Stellplätze anmieten kann. Leider bieten Stellplätze im Freien nicht wie ein Garagenplatz Schutz vor unliebsamen Umwelteinflüssen. Ärgerlich, wenn auf dem Baum, unter dem das Fahrzeug steht, gerne auch ein Taubenschwarm die Nacht verbringt. Dann besucht der Fahrzeughalter die Waschanlage wohl öfter als ihm lieb ist. Noch schlimmer ist es allerdings, wenn der Baum am Stellplatz sein eigenes Harz auf dem Autolack verteilt. Baumharz sorgt nämlich für eine sehr viel hartnäckigere Verschmutzung als Vogelkot. Trotzdem können so gebeutelte Autobesitzer vom Vermieter des Stellplatzes keinen Schadensersatz verlangen.



In einem konkreten Fall verlangte die langjährige Mieterin eines Pkw-Stellplatzes ebendiesen und darüber hinaus die Beseitigung des Baumes, da dieser nach jahrelangem problemlosen Parken plötzlich zu harzen begonnen hatte. Das angerufene Amtsgericht und das zweitinstanzliche Landgericht wiesen die Klage jedoch ab, da keine mietvertragliche Verpflichtung des Vermieters bestand, das Fahrzeug der Klägerin vor dem Baumharz zu schützen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass selbstredend auch die Forderung nach Beseitigung des Baumes haltlos war (LG Coburg, Az.: 33 S 1/20).



Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern - inklusive den USA, Kanada und Australien - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
cw(at)klaarkiming-kommunikation.de
043 49 - 22 80 26
www.arag.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Hochschulgebäude in Modulbauweise
INTERVIEW Ein Mann, ein Plan: „Auch in der Außenwirkung von Chroma Deutschland neue Maßstäbe setzen“
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 14.09.2020 - 12:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1843668
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211 963 25 60

Kategorie:

Vermischtes


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 124 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"ARAG Verbrauchertipps
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Aber es gibt doch einen Bademeister! ...

(Frei-)Bad wieder voll öffnen darf: Die Temperaturen steigen und der Wunsch, ins kühle Nass zu springen, wächst. Schaut man auf die Online-Plattformen der Bädergesellschaften, sind oft bereits innerhalb weniger Stunden alle verfügbaren Tickets ...

Starkregen nichts für schwache Nerven ...

Autos, vollgelaufene Keller: Nach der ersten Hitzewelle folgte am Wochenende mit Tief Yap ein Unwetter mit rekordverdächtigen Regenmengen. Entstehende Schäden werden bei Naturgewalten zwar unter Umständen von den Gebäude- und Hausratversicherunge ...

Der erste Schritt zum Eigenheim ...

Regel nicht die gesamte Summe aus der Portokasse, sondern finanziert den Traum der eigenen vier Wände mit Hilfe eines Darlehens. Dabei können künftige Eigenheimbesitzer nicht nur zwischen diversen Finanzierungsformen wählen, sondern es gibt eini ...

Alle Meldungen von ARAG SE



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.237
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 162


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.