Mitglieder des ZDF-Fernsehrates der XVI. Amtsperiode (FOTO)
(ots) - Liste der Mitglieder nach entsendenden Organisationen: https://kurz.zdf.de/FRneu/
Übersicht der Mitglieder mit Foto: https://www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-fernsehrat-mitglieder-100.html
Die Mitglieder des 60-köpfigen Fernsehrats werden von unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen entsandt. Dabei vertreten sie in dem Gremium die Interessen der Allgemeinheit. Die genaue Zusammensetzung ist im ZDF-Staatsvertrag unter Paragraph 21 geregelt.
Unvereinbarkeiten mit der Mitgliedschaft im Fernsehrat sind in Paragraph 19a des ZDF-Staatsvertrags festgelegt. So dürfen die Mitglieder weder für einen privaten oder öffentlich-rechtlichen Konkurrenten noch für eine der Landesmedienanstalten tätig sein. Sie dürfen auch keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen vertreten, die der Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Fernsehrat entgegenstehen (Interessenkollision).
http://fernsehrat.zdf.de
http://twitter.com/ZDFfernsehrat
Pressekontakt: Sekretariate ZDF-Fernseh- und Verwaltungsrat Ansprechpartner: Jan Holub Telefon 06131 - 70-12011
Pressekontakt:
ZDF - Sekretariate Fernsehrat und Verwaltungsrat Ansprechpartner: Jan Holub Telefon: +49-6131-70-12011
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/75548/4649072 OTS: ZDF-Fernsehrat / Verwaltungsrat
Original-Content von: ZDF-Fernsehrat / Verwaltungsrat, übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 10.07.2020 - 15:21 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1829927
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
Mainz
Telefon:
Kategorie:
Medien & Unterhaltung
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 86 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Mitglieder des ZDF-Fernsehrates der XVI. Amtsperiode (FOTO)
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ZDF-Fernsehrat / Verwaltungsrat (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).