Abgasskandal: Spektakuläres Urteil aus Frankfurt / Keine Nutzungsentschädigung bei verwerflicher Verbrauchertäuschung
(ots) - Die Stärkung der Verbraucherrechte setzt sich fort: Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte in einem von der Kanzlei Rogert & Ulbrich geführten Verfahren Volkswagen zur Rücknahme eines VW Sharans ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und spricht noch knapp 11.800 Euro an Zinsen zu.
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug Anfang Juli 2012 für 37.500 Euro gebraucht mit 1.500 km gekauft. Das Unternehmen aus Wolfsburg muss nun den Wagen zurücknehmen und den gesamten Kaufpreis an die Betroffenene zurückzahlen. Der Anspruch ergibt sich aus dem vorsätzlich sittenwidrigen Verhalten der VW AG. Der Konzern habe laut Gericht besonders verwerflich gehandelt, weil er aus purem Gewinnstreben agiert hat ( Urteil vom 30.04.2020, Az. 2-27 O 2/19 (https://www.auto-rueckabwic klung.de/fileadmin/user_upload/_temp_/Meine_Dateien/LG_Frankfurt_aM_2-27_O_2_19_ -_30.04.2020_-_geschwaerzt.pdf) ).
Das Gericht sprach der Klägerin noch sog. Deliktische Zinsen auf den gesamten Kaufpreis seit dem Kaufdatum zu - insgesamt eine Summe von knapp 11.800 Euro.
Ihr stehen nun also ein Betrag von gut 49.000 Euro als Rückzahlung zu.
Eine Besonderheit des Urteils liegt darin, dass der Klägerin entgegen der sonst üblichen Praxis für die 116.000 gefahrenen Kilometer keine Nutzungsentschädigung angerechnet wird.
Zunächst sei zu beachten, so das Gericht in seinem Urteil, dass an sich das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, wegen der Verwerflichkeit des Tuns, einen Ausgleich der gezogenen Nutzung prinzipiell als unbillig anzusehen und daher ausgeschlossen sei.
Zudem seien Zivilgerichte gehalten die Wettbewerbs- und zugleich Verbraucherschutzintention der EU im nationalen Bereich zu forcieren. Die Anrechnungen von Nutzungen hielte jedoch den Käufer tendenziell von der Geltendmachung seiner Rechte ab und führe zudem mit fortschreitender Verfahrensdauer zu deren Aushöhlung.
Außerdem wäre, gerade in Fällen eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens eine effektive Unterbindung das einzige Mittel durch Steuerung des Verhaltens eine Verhaltensänderung herbeizuführen und letztlich abschreckend zu wirken, so die Ansicht des Gerichts.
Deswegen könne nur eine unbeschränkte Rückabwicklung des Vertrages angemessen und geboten sein.
Denn nur dieser umfassende Schadensersatz entspreche dem Grundsatz der Naturalrestitution, dem Gebot von Treu und Glauben und stelle damit eine angemessene Umsetzung des effektiven Schutzes des Verbrauchers, der Sicherstellung eines effektiven Wettbewerbs sowie im vorliegenden Falle zudem der öffentlichen Zielsetzungen der Minimierung der Abgasemission, letztlich der Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes dar.
"Eine vollständige Erstattung des Kaufpreises plus deliktischer Zinsen: Die Frankfurter Entscheidung ist für uns ein Sieg auf der ganzen Linie. Das Gericht hat glasklar dargelegt, wie Volkswagen Kunden und Behörden mit erheblichem Aufwand vorsätzlich sittenwidrig getäuscht hat - und daraus die einzig folgerichtige Konsequenz gezogen: Dieses verwerfliche Vorgehen darf nicht auch noch durch eine Nutzungsentschädigung ''belohnt'' werden, die allen Prinzipien des Verbraucherschutzes widerspricht. Wir hoffen sehr, dass sich auch der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung zur Frage der Nutzungsentschädigung von diesen Prinzipien und vom EU-Recht leiten lässt," so Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert.
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Datum: 14.05.2020 - 09:51 Uhr
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