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Im Betrugsfall Cosma werden die Anleger vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert.

ID: 1815093

Die Cosma Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten und sehen sich jetzt auch noch vollkommen überraschend mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen konfrontiert.


(IINews) - Betroffene Anleger sollten ohne rechtliche Prüfung nicht vorschnell Ausschüttungen zurückzahlen. Um hier Licht ins Dunkel zu bringen lohnt sich die Erstberatung durch einen ESK Anlegerschutzanwalt.

Lesen Sie mit freundlicher Empfehlung des Autors den nachstehenden Bericht, der am 08.05.2020 auf www.investmentcheck.de veröffentlicht wurde.
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Toxische Goldgeschäfte. Anfechtungen im Betrugsfall Cosma

08.05.2020 • Bis Ende 2016 sammelte die Cosma-Gruppe Geld bei Anlegern. Eigentlich sollte dieses in Gold investiert werden. Leider lag bei Cosma aber ein Betrugsfall vor und die Anleger haben große Teile ihres Kapitals verloren. Doch damit nicht genug: Fast standardmäßig wird bei Insolvenzen mit Kapitalmarktbezug vor der Pleite ausbezahltes Geld zurückgefordert. Auch bei Cosma fechten die Insolvenzverwalter nun erhaltene Zahlungen an.

Vorgeschichte.

Mehrere Unternehmen der Cosma-Gruppe sammelten bis Ende 2016 über Kooperationspartner und freie Vermittler Geld zum Kauf von Gold ein. Die dafür gewährten Provisionen sollen zehn Prozent betragen haben. 70 Prozent der Gelder waren direkt für den Kauf von physischem Gold bestimmt, der Rest floss plangemäß in das Vermögen der Cosma-Gruppe, um damit eine den Anlegern garantierte Rendite von acht Prozent zu erwirtschaften. Ende 2016 kam es nach Ermittlungen und Arrestierungen der Staatsanwaltschaft Mannheim zu mehreren Insolvenzen. Als Verwalter bestellt sind Holger Blümle (Cosma Deutschland AG), Tobias Hirte (Cosma Service GmbH) und Harald Kroth (Cosma Verwaltungs GmbH), alle von der Kanzlei Schultze & Braun.

Verurteilungen.

Bei den Strafverfahren kam es zwischenzeitlich zu mehreren Verurteilungen wegen Betruges oder Beihilfe zum Betrug. Im zentralen Fall hat das Landgericht Mannheim eine Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren verhängt. Der zwischenzeitlich verurteilte Geschäftsführer räumte im Prozess ein, dass er von dem Schneeballsystem seit dem ersten Tag wusste und die Kunden bewusst von ihm getäuscht wurden. Eine insolvenzgeschützte Einlagerung von Gold gab es nicht.





Anfechtung.

Investmentcheck liegt ein Schreiben des Insolvenzverwalters an einen Cosma-Anleger vor, in dem dieser zur Rückzahlung geleisteter Zahlungen aufgefordert wird. Der Anwalt der Kanzlei Schultze & Braun begründet dies unter anderem mit dem Vorliegen eines Schneeballsystems. Ein weiteres Argument besteht in dem perfiden „Bäumchen-Wechsel-Spiel“ der Verantwortlichen. Denn nach der Kontenpfändung bei der anfänglich operativ tätigen Cosma Service GmbH im Oktober 2015 führten diese den Geschäftsbetrieb mit der Cosma Deutschland AG fort. Nachdem auch hier Durchsuchungen und Beschlagnahmungen stattgefunden hatten, ging es munter mit der Cosma Verwaltungs GmbH weiter. In der Folge haben Anleger beispielsweise an die Cosma Service ursprünglich ihren Kaufpreis bezahlt und von der Cosma Verwaltung zurück erhalten. Der Insolvenzverwalter der Cosma Verwaltung argumentiert folglich, dass diese zu Unrecht zahlte.

Presseanfrage.

Die Kanzlei Schultze & Braun taucht regelmäßig bei Insolvenzverfahren mit Kapitalmarktbezug auf. Sie schreibt selbst auf ihrer Homepage, dass keine insolvenzrechtlich ausgerichtete Kanzlei öfter von den Gerichten bestellt wird als Schultze & Braun. Hinsichtlich einiger Fragen berief sich deren Pressesprecher auf die grundsätzliche Nicht-Öffentlichkeit von Insolvenzverfahren. Er teilte nur allgemein mit, dass derzeit noch die möglichen Ansprüche einzelner Anleger auf eine Aussonderung ihres Vermögens geprüft würden. Eine Aussage zur möglichen Insolvenzquote wäre derzeit seriös nicht möglich. Hinsichtlich der Anfechtungen führte er aus, ein Insolvenzverwalter müsse vorhandenes Vermögen sichern und nach Möglichkeit mehren: „Letzteres geschieht etwa durch den Einzug von offenen Forderungen oder die Durchsetzung von Haftungsansprüchen. Dazu zählt aber auch das Anfechten von Zahlungen, die die Gesellschaften in der Vergangenheit zwar geleistet haben, zu denen sie aber nicht berechtigt waren. Dies sehen die Insolvenzverwalter bei Zahlungen im Zusammenhang mit den Anlagemöglichkeiten bei Cosma als gegeben an.“ Das Argument der Gleichbehandlung aller Gläubiger stehe im Vordergrund: „Ziel ist es, möglichst viele zu Unrecht abgeflossenen Gelder in die Insolvenzmasse der Cosma-Gesellschaften zurückzuholen, um sie anschließend an alle Gläubiger in Form einer höheren Quote wieder ausschütten zu können.“

Rechtliche Einschätzung.

Sascha Borowski von der Düsseldorfer Kanzlei Buchalik Brömmekamp rät Anlegern dazu, die eingeforderten Beträge nicht einfach zu bezahlen. So wurden Wiederanlagen von ausgezahlten Beträgen nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich in solchen Fällen um eine Entreicherung, auf die sich ein Anleger berufen kann. Außerdem hält er die Argumentation mit einem Schneeballsystem für nicht haltbar: „Die Insolvenzverwaltung hat die Voraussetzung der von ihr bemühten ‚Schenkungs‘-Anfechtung nach Paragraph 134 Insolvenzordnung bislang nicht nachgewiesen. Allein der Verweis auf das Strafurteil gegen Herrn A. reicht insoweit nicht aus.“ Und noch einen Punkt hat Borowski in seiner rechtlichen Einschätzung des Falles herausgestellt: „Der Insolvenzverwalter der Cosma Deutschland AG hat rund 93 Prozent der Forderungen bestritten und damit nur rund 2,5 Millionen Euro der angemeldete Forderungen zur Tabelle festgestellt. Dass der Verwalter die überwiegende Anzahl der Forderungen, beispielsweise bei der Cosma Deutschland AG bestritten hat, könnte darauf zurückzuführen sein, dass vielen Anlegern aufgrund mehrerer Vertragsschlüsse im Cosma-Konzern bei verschiedenen Gesellschaften nicht klar ist, wo sie die Forderungen anmelden sollen.“

Loipfinger’s Meinung.

Es gibt immer wieder Stimmen, die zu Schneeballsystem süffisant anmerken, man müsse nur rechtzeitig raus sein, bevor das Modell zusammen bricht. Doch seit einigen Jahren trifft es vermehrt auch ehemalige Anleger, die erhaltene Gelder bei Insolvenz wieder zurückzahlen müssen. Jetzt unterstellen wir mal, dass dies nicht vorsätzlich passierte, sondern einfach nur Glück war. Zunehmend wärt das nicht lange, wie einmal mehr der Fall Cosma zeigt. Deren bisher eigentlich noch erfolgreich verlaufene Goldinvestments wurden durch den Betrug der Cosma-Verantwortlichen toxisch. Nur ehrlich verdientes Geld gehört einem wirklich. Und ob der von Insolvenzverwaltern gerne angeführte Solidargedanke, den Betrugsschaden auf mehrere Schultern zu verteilen, am Ende wirklich greift, werden wir gerne weiter beobachten. Denn entscheidend ist dabei, wie viel von dem zurück bezahlten Geld nach Abzug der Gebühren für Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter zur Verteilung über die Masse übrig bleibt.

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Betroffene Anleger können sich bei den Rechtsanwälten des ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung ausführlich beraten lassen.

Bei der ESK Fördergemeinschaft melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele Anleger die zu ihren Kapitalanlagen Fragen haben. Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.

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Bereitgestellt von Benutzer: BSZ
Datum: 08.05.2020 - 15:07 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Horst Roosen
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