Polygon beantragt Sonderprüfung bei der Biotest AG im Zusammenhang mit vorgeschlagener Wahl des CEOs eines Wettbewerbers in der Aufsichtsrat der Biotest AG
(ots) - Anfang April 2020 hat die Biotest AG ihre Einladung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung 2020 veröffentlicht, die am 8. Mai 2020 stattfinden soll. Unter Tagesordnungspunkt 6 wird die Wahl von Herrn Xiaoying (David) Gao, dem derzeitigen Chief Executive Officer und Executive Vice Chairman der Bio Products Laboratory Ltd. (BPL) in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgeschlagen.
BPL ist eine britische Gesellschaft, die der Creat Gruppe gehört, die gleichzeitig Mehrheitsaktionärin der Biotest AG ist. BPL ist hauptsächlich auf dem US-amerikanischen Markt tätig, einem Zielmarkt der Biotest AG wie diese klar und eindeutig im Rahmen ihres Next Level-Projekts erklärt hat. Polygon ist der Ansicht, dass vor diesem Hintergrund die Wahl des CEO und des Verwaltungsratsmitglieds eines Wettbewerbers in den Aufsichtsrat der Gesellschaft eine offensichtlichen Interessenskonflikt erzeugt. Es überrascht, dass der Vorstand der Biotest AG einen solchen Interessenkonflikt nicht erkennen möchte.
Als größter Einzelaktionär der Biotest AG hat Polygon am 20. April 2020 einen Gegenantrag betreffend die Vorstandsentlastung im Rahmen der Hauptversammlung der Biotest AG angekündigt, wonach per Sonderprüfung die Umstände aufgeklärt werden sollen, unter denen der Vorstand der Biotest AG zu der Einschätzung kommen konnte, dass die Bestellung von Herrn Gao keinen Interessenkonflikt begründet. Die Biotest AG hat den Gegenantrag am 24. April 2020 formell zurückgewiesen.
Im Interesse der Transparenz für alle Aktionäre der Biotest AG fügt Polygon diesem Schreiben den Antrag und die Stellungnahme der Biotest AG bei sowie eine weitere Stellungnahme von Polygon vom heutigen Tage als Erwiderung auf die Sichtweise der Biotest AG vom 24. April 2020.
Polygon ist der Ansicht, dass es im Interesse aller Aktionäre der Biotest AG liegt, mögliche Interessenskonflikte gezielt zu erkennen und, wo erforderlich, zu verhindern, welche die Gesellschaft und ihre Geschäftstätigkeit nachteilig beeinflussen können.
Contact: Polygon Global Partners LLP (ir(at)polygoninv.com)
Biotest Aktiengesellschaft Investor Relations Landsteinerstraße 5 63303 Dreieich
London, 5. Mai 2020
Gegenantrag zu TOP 3 / Sonderprüfung
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihre Stellungnahme vom 24. April 2020 erwidern wir wie folgt:
Antrag ist ein Gegenantrag gemäß § 126 AktG
Bei dem von uns am 20. April 2020 übersandten Antrag handelt es sich um einen Gegenantrag gemäß § 126 AktG. Rechtsprechung und gesellschaftsrechtliche Literatur sind sich im Interesse einer informierten Meinungsbildung der Aktionäre darin einig, dass an die formalen Voraussetzungen für einen Gegenantrag zu einer einmal im Jahr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung keine zu hohen Anforderungen zu richten sind.
Anders als Sie in Ihrer Stellungnahme schreiben, geht es bei einem Gegenantrag, zumal zum Tagesordnungspunkt "Entlastung", nicht darum, dass das bloße Gegenteil zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird. Bei diesem Tagesordnungspunkt würde es sich bei einem Antrag auf "Nicht-Entlastung" lediglich um die Ankündigung einer Nein-Stimme zum Beschlussvorschlag der Verwaltung handeln.
Kennzeichnend für einen Gegenantrag ist vielmehr, dass er neben der bloßen Negierung des Beschlussvorschlags der Verwaltung auf eine inhaltlich abweichende Beschlussfassung gerichtet ist. Exakt dies ist bei unserem Gegenantrag vom 20. April 2020 der Fall: Er bringt zum Ausdruck, dass die Vorstandsmitglieder nicht entlastet werden sollen und stattdessen eine Sonderprüfung im Hinblick auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Geschäftsführung durchgeführt werden soll.
Dass es sich bei dem übermittelten Antrag um einen Gegenantrag zum Tagesordnungspunkt "Entlastung" handelt, geht entgegen Ihrer höchst formalistischen und im Übrigen sachlich unrichtigen Stellungnahme nicht nur aus unserer Begleitmail zum gestellten Antrag hervor, sondern auch aus dem Antragsdokument selbst. In diesem heißt es: " Zu TOP 3 stellen wir den Antrag, folgende Beschlüsse zu fassen " / We propose the following counter-motions regarding item 3 of the agenda ".
Antrag auch nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes in der virtuellen Hauptversammlung 2020 möglich
Im Gegensatz zu Ihren Ausführungen bleiben Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung auch unter dem COVID-19-Gesetz in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Mai 2020 möglich.
In Ihrer Hauptversammlungseinladung, S. 4, haben Sie für Gegenanträge explizit bestätigt, diese seien so zu behandeln, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. Selbst wenn man aus höchst formalen Gründen den übersandten Antrag vom 20. April 2020 auf Durchführung der Sonderprüfung nicht als Gegenantrag betrachten wollte, sondern als sonstigen bekanntmachungsfreien Antrag gemäß § 124 Abs. 4 S. 2 AktG, wären Sie nach der Selbstverpflichtung in Ihrer Hauptversammlungseinladung gehalten, den übersandten Antrag genauso zu behandeln wie einen Gegenantrag. Jede andere Handhabung und Nicht-Zulassung würde den Aktionärsrechten und dem Transparenzgebot widersprechen.
Dies gilt umso mehr, als Sie auf Seite 4 Ihrer Hauptversammlungseinladung systematisch zwischen separat bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen einerseits und bekanntmachungsfreien Anträgen zu Gegenständen der Tagesordnung andererseits unterscheiden. Da ein bekanntmachungsfreier ergänzender Sachantrag ebenso wie ein Gegenantrag in die letztere Kategorie fällt, sind beide Antragsformen unter systematischen wie zweckentsprechenden Auslegungsgesichtspunkten gleich zu behandeln.
Bezug des Sonderprüfungsantrags zum Entlastungszeitraum gegeben
Anders als Sie vertreten, bezieht sich der unter Tagesordnungspunkt 3 bekanntgemachte Beschlussvorschlag zur Entlastung der Mitglieder des Vorstands zeitlich nicht allein auf das abgelaufene Kalenderjahr 2019. Die Entlastung stellt nach allgemeiner Meinung auch die Beschlussfassung über eine Vertrauenserklärung für die Gegenwart und Zukunft dar. Da die Vorgänge im Zusammenhang mit der Abgabe der Entsprechenserklärung im März 2020 untrennbar mit dem für das Geschäftsjahr 2019 - ebenfalls im März 2020 - auf- und festgestellten Jahresabschluss zusammenhängen, sind sie von der diesjährigen Beschlussfassung über die Entlastung erfasst. Es wäre sinnwidrig, diese Vorgänge in das folgende Geschäftsjahr zu verschieben.
Unzureichende und sachlich unrichtige Antworten
In Ihrer Stellungnahme vom 24. April 2020 behandeln Sie die Punkte, welche im Rahmen der Sonderprüfung untersucht werden sollen, nur unzureichend. So teilen Sie weder mit, wann und wie zur Beschlussfassung des Vorstands einberufen wurde noch wer etwa das Umlaufverfahren für die Beschlussfassung im Aufsichtsrat initiiert hat. Es ist zu untersuchen, ob die Beschlussfassung tatsächlich wie von Ihnen angegeben stattgefunden hat. Auch im Übrigen kann Ihre "freiwillige" Beantwortung der Fragen eine unabhängige Sonderprüfung nicht ersetzen.
Dies zeigt sich bereits daran, dass Sie in Ihrer Stellungnahme angeben, die von Herrn Gao geführte Bio Products Laboratory Ltd. (BPL) sei kein wesentlicher Wettbewerber der Gesellschaft. Ihre Begründung, wonach sich dies daraus ergeben solle, dass die Gesellschaft im Gegensatz zur BPL nicht in den USA vertreten sei, ist irreführend. Richtig ist vielmehr, dass die Gesellschaft erhebliche Anstrengungen unternimmt, um ihre Präsenz in den USA auszubauen.
Dies lässt sich durch Aussagen der Gesellschaft im aktuellen Geschäftsbericht 2019 belegen, dort heißt es auf Seite 9: " Biotest strebt im Rahmen des Projekts [Biotest Next Level] auch eine Verdoppelung der Produktionskapazitäten und die Zulassung für den amerikanischen Markt an ".
Auch in jüngsten Investorencalls hat das Unternehmen bestätigt, dass es die Entwicklung von igG Next Generation, einem Produkt, das in den USA verkauft werden soll, beschleunigen will und aktiv nach Partnern für den Vertrieb seiner bestehenden Produktpalette in den USA sucht. Konkret erklärte Herr Dr. Ramroth, Vorsitzender des Vorstands, CEO & CFO, am 14. November 2019 bei einem Investorencall zu den Ergebnissen des dritten Quartals 2019 Folgendes:
- "You may recall that we always said that we are looking for partners, helping us on the one hand side, to the security products in the future in the United States and/or also helping us to develop such products like IgG Next Generation or IgM Concentrate. And discussions are ongoing." - "You may have seen that the FDA had issued some kind of warning letter for the United States. And therefore, we have got even more incentivized to accelerate our development of IgG Next Generation, which is designed, also to be sold in the United States." - "Two Phase III studies are ongoing. One in Primary Immune Deficiency (PID) for Europe and the United States." - "Currently, we are coordinating with the FDA in United States as well as in the European Medicines Agency and the German Paul-Ehrlich-Institute, the design of the Phase III study. We have got green light from all 3 agencies to really come up with the same design as we had it with our Phase IIb study. In a few years, community-acquired pneumonia, that will be the indication where we have the Trimodulin studied in. And currently, we are preparing this Phase III study together with the pediatric development plan." - "To answer your question, yes, as I said, we are in discussions with partners about partnering our products, either with regard to distributing them in the United States or in some kind of co-development."
Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass es sich bei BPL um einen wesentlichen Wettbewerber der Gesellschaft handelt. Es ist daher unklar, wie Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens ihre jeweiligen Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) gemäß § 161 AktG abgeben konnten. Den Aktionären der Gesellschaft muss daher unbedingt die Möglichkeit gegeben werden, über eine Sonderprüfung abzustimmen, um die Umstände im Zusammenhang mit diesen Erklärungen zu untersuchen.
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Datum: 06.05.2020 - 08:01 Uhr
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