InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Datenschutzbehörden reagieren besonnen während Corona

ID: 1812173

Trotzdem gilt: Datenschutz ist durch Unternehmen auch während der Pandemie zu beachten


(PresseBox) - Die Corona-Pandemie hat weitreichende Auswirkungen auf alle Lebensbereiche. Viele als selbstverständlich angesehene Gegebenheiten sind durch die Krise ins Wanken geraten. Jeder spürt die Veränderungen und die außergewöhnliche Situation, in der sich Deutschland und letztlich die ganze Welt befinden. Hat in diesen herausfordernden Zeiten die seit fast zwei Jahren geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Pause oder nur eine eingeschränkte Wirkung? Ist sie wie manches Grundrecht ausgesetzt oder zumindest stark in ihrer Wirkung beschränkt worden? ?Uns erreichen derzeit eine Menge von Anfragen aus Unternehmen. Die Verunsicherungen sind groß?, berichtet UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein. Tatsächlich lohnt es sich einmal genau die datenschutzrechtliche Lage in Zeiten der Pandemie zu analysieren. Drei Beispiele helfen dabei:

Erstes Beispiel: Einem Unternehmen unterläuft eine Datenpanne. Ein solcher Vorfall muss gemäß DSGVO innerhalb von 72 Stunden bei den Aufsichtsbehörden angezeigt werden. Gilt diese Frist auch in Zeiten der Corona-Pandemie? Ja, aber? - Grundsätzlich ist die DSGVO hier unerbittlich. Sie fordert, dass die Meldung nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO ?unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden? zu erfolgen hat. Anders als bei Art. 12 Abs. 3 DSGVO (Ausübung der Rechte der Betroffenen) könnten hierbei die pandemiebedingten Einschränkungen Berücksichtigung finden und die Frist etwas nach hinten schieben, aber zwei Dinge bleiben zu beachten: 1) Die bemerkte Sicherheitslücke beim Datenschutz muss sofort geschlossen werden und 2) darf die Meldung an die Aufsichtsbehörden nicht unnötig verzögert werden. UIMC rät dazu, immer mit dem Datenschutzbeauftragten in Kontakt zu treten und den Sachverhalt transparent darzulegen.

Zweites Beispiel: Ein Betrieb erhält ein Schreiben mit Fristsetzung zur Antwort von einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Hat diese Frist in diesen Ausnahmezeiten bestand? Antwort: Nicht unbedingt, aber bitte immer Rücksprache halten. Die Hamburger Datenschutzbehörde gibt sich in Corona-Zeiten milde und schreibt: ?[?] Von uns gesetzte Fristen für Antworten an uns werden während der Zeit der Pandemie großzügiger bemessen.? Vorsicht! Diese Aussage sollte nicht auf alle Datenschutzbehörden in Deutschland und Österreich übertragen werden. Was ist aus Unternehmenssicht zu tun? Eine angestrebte Fristverlängerung sollte bei der Aufsichtsbehörde beantragt und zugleich der Kontakt zum zuständigen Datenschutzbeauftragten gesucht werden.     





Drittes Beispiel: Werden auch in der Corona-Krise Bußgeldverfahren eingeleitet? Antwort: In Hamburg ist man großzügig. Wie es woanders ausschaut, sollte erfragt und nicht am konkreten Fall getestet werden. Sonst wird es womöglich teuer. Die Hamburger Datenschutzbehörde erklärt: ?In laufenden Bußgeldverfahren werden derzeit bis auf weiteres keine Bußgeldbescheide erlassen, um die Unternehmen und Gewerbetreibende im gegenwärtigen Anpassungsprozess an die zahlreichen Veränderungen der Corona-Krise zu entlasten.? Wie lang der Anpassungsprozess dauern wird, ist momentan nicht abzusehen.

Fazit: ?Die Corona-Krise hat nicht zu einer datenschutzfreien Zeit geführt. Das ist absolut nachvollziehbar. Allerdings ist allen Akteuren bewusst, dass die Unternehmen sich derzeit in einer Ausnahmesituation befinden und deshalb gemeinschaftliche Lösungen sinnvoll sind?, erklärt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein.  

Die UIMC ist eine gesellschaftergeführte mittelständische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz gehören wir zu den marktführenden Beraterhäusern. Wir bieten als Vollsortimenter sämtliche Unterstützungsmöglichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.

Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverständige Prüfstelle für die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die UIMC ist eine gesellschaftergeführte mittelständische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz gehören wir zu den marktführenden Beraterhäusern. Wir bieten als Vollsortimenter sämtliche Unterstützungsmöglichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverständige Prüfstelle für die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Novalnet bringt neue Payment-Integration für SilverCart auf den Markt
Wir sind für Sie da ? Im B+B Online-Shop
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 28.04.2020 - 07:08 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1812173
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

Wuppertal


Telefon:

Kategorie:

IT, New Media & Software


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 88 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Datenschutzbehörden reagieren besonnen während Corona
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

UIMC Dr. Vossbein GmbH&Co. KG (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von UIMC Dr. Vossbein GmbH&Co. KG



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.248
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 160


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.