BGHW-Vorstand beschließt Entlastungspaket für Mitgliedsunternehmen / Antrag unbürokratisch online stellen / Beiträge bleiben stabil
(ots) - In dieser und der nächsten Woche werden den Mitgliedsunternehmen der BGHW die Beitragsbescheide zugesendet. Die Zahlungsaufforderung fällt in eine Zeit, in der sich viele Unternehmen in einer existenziellen Krise befinden. Um besonders betroffenen Betrieben finanziell Luft zu verschaffen, hat der Vorstand der BGHW Zahlungserleichterungen beschlossen, die online beantragt werden können .
"Mit dieser Entscheidung geht die BGHW an die Grenze ihrer Liquiditätsmöglichkeiten, um den Mitgliedsunternehmen in diesen schweren Zeiten zur Seite zu stehen", erklärt Dr. Rainhardt von Leoprechting, Vorstandsvorsitzender der BGHW und Vertreter der Arbeitgeberseite.
Vorstandsvorsitzender Manfred Wirsch begrüßt auch von Arbeitnehmerseite die gefassten Beschlüsse: "Durch die Entscheidung, schnell und unbürokratisch Entlastungen zu gewähren, leisten wir unseren Beitrag, um Arbeitsplätze zu sichern und den Betriebsfrieden zu erhalten."
Zusätzlich entlastend wirkt sich auch ein stabiler Beitragsfuß aus, auf den sich der Vorstand zum fünften Mal in Folge verständigen konnte. Und das trotz erheblicher Kostensteigerungen in den vergangenen Jahren.
Das Entlastungspaket der BGHW sieht folgendes vor:
Für Mitgliedsunternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind und die die Zahlung des Beitrags zur Fälligkeit in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bringen würde, werden zinslose Stundungsmaßnahmen angeboten. Für diese Unternehmen hat der Vorstand folgende Regelungen beschlossen:
- Beiträge bis maximal 10.000 EUR können auf Antrag bis zum 15. Dezember 2020 zinslos gestundet werden. - Bei Beiträgen von mehr als 10.000 EUR erfolgt auf Antrag eine zinslose Stundung von 50 Prozent des Beitrags. Konkret bedeutet dies, dass nur die Hälfte des Beitrags zum 15. Mai 2020 gezahlt werden muss. Die andere Hälfte ist in monatlichen Raten von 1/7 des gestundeten Betrags zum jeweils 15. der Monate Juni bis Dezember 2020 zu leisten.
Diese Regelungen berücksichtigen zum einen die aktuelle angespannte Lage vieler Mitgliedsunternehmen, zum anderen aber auch die Liquiditätserfordernisse der BGHW. Warum die Liquiditätsfrage wichtig ist, erklärt sich mit dem besonderen Beitragsverfahren der Berufsgenossenschaften: Die BGHW erhebt jedes Jahr im Frühjahr kostendeckend die Beiträge, mit denen die Ausgaben des vergangenen Jahres gedeckt werden. Das sind im Wesentlichen Ausgaben für Entschädigungsleistungen wie Rehabilitationsleistungen, Renten und Verletztengelder. Um weiterhin für ihre Mitgliedsbetriebe und Versicherten handlungsfähig zu bleiben, kann die BGHW auf die Beitragserhebung nicht verzichten.
Wichtig: Anträge nur online stellen
Ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung kann unbürokratisch über ein Online-Kontaktformular auf der Internetseite der BGHW gestellt werden. Die BGHW empfiehlt dringend diese Online-Möglichkeit zu nutzen, da die online gestellten Anträge am zügigsten und einfachsten bearbeitet werden können. Alle anderen Kontaktwege sind auch möglich. Doch die BGHW weist darauf hin, dass die Bearbeitung von Anträgen, die per Post, E-Post, E-Mail oder Telefax zugeschickt werden, wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Zum Antragsformular geht es hier (https://www.bghw.de/unternehmer/beitrag/infos-rund-um-die-beitragsstundung-1) . Für das Ausfüllen wird der aktuelle Beitragsbescheid gebraucht.
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Datum: 16.04.2020 - 10:20 Uhr
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