CoronaVirus - Betriebsstillegung!
Entschädigung bei Tätigkeitsverbot, Entschädigung wegen Betriebsstillegung, Arbeitsausfall u.s.w.
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(IINews) -
Der Arbeitgeber bleibt bei Betriebseinschränkungen aufgrund des Coronavirus zunächst für die Arbeitsentgelte seiner Arbeitnehmer grundsätzlich zahlungspflichtig, da die Risiken oft zu seinem Betriebsrisiko zählen.
Die Ausgleichspflicht des Staates entlastet den Arbeitgeber grundsätzlich nur bei behördlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar gegen den Arbeitnehmer richten, nicht aber bei mittelbaren Folgen der Erkrankungswelle, die den Betrieb betreffen. Der Arbeitgeber kann sich von einem Teil des Risikos über die Beantragung von Kurzarbeitergeld entlasten.
Sie müssen die Anträge unverzüglich stellen.
Ansprüche gegen den Staat sind mit vielen Hürden verbunden.
Lassen Sie sich bei Ihren Ansprüchen unterstützen!
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Wenn Sie ein Beratungsgespräch wünschen, können Sie sich gerne auch an die hiesige Kanzlei wenden, die zu dieser Thematik Bundesweit berät.
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Datum: 16.03.2020 - 21:42 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1801218
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Kienert Kevin
Stadt:
Langenhagen
Telefon: 0511260926133
Kategorie:
Dienstleistung
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