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CoronaVirus - Entschädigungsansprüche!

ID: 1801215

Entschädigung bei Tätigkeitsverbot, Entschädigung wegen Betriebsstillegung, Arbeitsausfall u.s.w.

gesundheit(at)service-rakienert.de


(IINews) - Der Arbeitgeber bleibt bei Betriebseinschränkungen aufgrund des Coronavirus zunächst für die Arbeitsentgelte seiner Arbeitnehmer grundsätzlich zahlungspflichtig, da die Risiken oft zu seinem Betriebsrisiko zählen.

Die Ausgleichspflicht des Staates entlastet den Arbeitgeber grundsätzlich nur bei behördlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar gegen den Arbeitnehmer richten, nicht aber bei mittelbaren Folgen der Erkrankungswelle, die den Betrieb betreffen. Der Arbeitgeber kann sich von einem Teil des Risikos über die Beantragung von Kurzarbeitergeld entlasten.

Sie müssen die Anträge unverzüglich stellen.

Ansprüche gegen den Staat sind mit vielen Hürden verbunden.

Lassen Sie sich bei Ihren Ansprüchen unterstützen!

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Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Unternehmen bundesweit!

Wenn Sie ein Beratungsgespräch wünschen, können Sie sich gerne auch an die hiesige Kanzlei wenden, die zu dieser Thematik Bundesweit berät.

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen bitten wir zunächst per E-Mail Kontakt zu uns aufzunehmen, sollten Sie eine Beratung wünschen: Rechtsanwaltskanzlei Kienert: Gesundheit(at)service-rakienert.de







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Bereitgestellt von Benutzer: RAKienert
Datum: 16.03.2020 - 21:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1801215
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Frau Schädel
Stadt:

Langenhagen


Telefon: 0511260926133

Kategorie:

Dienstleistung


Anmerkungen:
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