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COVID-19: Krankschreibungen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt: Tipps für Versicherte

ID: 1800285


(ots) - Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen
Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf
Arbeitsunfähigkeit bis maximal sieben Tage erhalten. Diese Regelungen gelten
auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von
Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes. Ein Besuch der Arztpraxis ist
hierfür nicht notwendig. Was ist dabei zu beachten und wie erhält man die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben
sich am 9. März verständigt, dass Patienten unter bestimmten Voraussetzungen
nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt bis zu sieben Tage krankgeschrieben
werden können. Ein Besuch der Arztpraxis ist hierfür nicht notwendig. Die
Regelung gilt ab sofort und für Patienten, die an leichten Erkrankungen der
oberen Atemwege erkrankt sind sowie keine schwere Symptomatik vorweisen oder
Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion
mit COVID-19 erfüllen.

Dies gilt ebenfalls für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den
Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes. Die Vereinbarung ist
zunächst für vier Wochen gültig. Die Krankmeldung wird von Ärzten per Post
zugesandt.

Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte: Versicherte sollten ihre
Gesundheitskarte bei einem Anruf in der Arztpraxis parat haben. Dies ist für
einen Abgleich der persönlichen Daten oder für eine Neuerfassung als Patient
erforderlich. Sollte ein Patient noch nicht in der Arztpraxis gewesen sein,
werden detaillierte Informationen zur Person und auf der elektronischen
Gesundheitskarte notwendig sein.

Die IKK Südwest informiert Versicherte über das Verfahren zum Einreichen der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Vorlage bei der Krankenkasse: Versicherte der IKK Südwest können die




Krankmeldung einfach in der Online-Geschäftsstelle uploaden unter
http://www.ikk-suedwest.de oder diese per Post senden.

Vorlage bei dem Arbeitgeber: Sofern im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes
geregelt ist, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer länger als
drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim
Arbeitgeber sein. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung im Original verlangen.
Abweichende Vereinbarungen sind individuell zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber zu treffen.

Alternative Kommunikationswege

Digitale Kommunikation mit dem Arzt: Versicherte der IKK Südwest können sich
zudem kostenfrei über das Online-Sprechzimmer in einem gesicherten Chat mit
ihrem Arzt austauschen. Welche Ärzte diesen Kommunikationsweg anbieten, ist
online zu erfahren:
http://www.ikk-suedwest.de/service/pilotprojekt-online-sprechzimmer/

Bei Fragen zum Coronavirus COVID-19 können Versicherte die kostenfreie IKK
Medizin-Hotline 0800/0 133 000 an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr
anrufen. Die Hotline bei Fragen zu Lieferengpässen von Arzneimitteln 0800/1 20
22 22 steht montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr zur Verfügung.

Die IKK Südwest

Aktuell betreut die IKK Südwest mehr als 640.000 Versicherte und über 90.000
Betriebe in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Versicherte und
Interessenten können auf eine persönliche Betreuung in unseren 21 Kundencentern
in der Region vertrauen. Darüber hinaus ist die IKK Südwest an sieben Tagen in
der Woche rund um die Uhr über die kostenfreie IKK Service-Hotline 0800/0 119
119 oder http://www.ikk-suedwest.de zu erreichen.

Pressekontakt:

Franziska Knoll
IKK Südwest Pressesprecherin Hessen, Pfalz und Rhein-Main
E-Mail: franziska.knoll(at)ikk-sw.de
Tel.: 0 61 31/4 95-3070

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/117516/4544804
OTS: IKK Südwest

Original-Content von: IKK Südwest, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 12.03.2020 - 10:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1800285
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Mainz


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Kategorie:

Gesundheit & Medizin


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