Zahl der Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld deutlich gestiegen
(ots) - Beim Bezug des regulären Arbeitslosengeldes sind zuletzt
deutlich häufiger so genannte Sperrzeiten gegen Erwerbslose verhängt worden. Das
geht aus Daten hervor, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anfrage der
Linken-Fraktion im Bundestag zusammengestellt hat. Sie liegen der Düsseldorfer
"Rheinischen Post" (Montag) vor. Verhängten die Arbeitsagenturen 2014 noch
insgesamt knapp 720.000 Sperrzeiten, waren es 2018 bereits fast 800.000. Auch im
Verlauf des vergangenen Jahres nahm die durchschnittliche monatliche Zahl der
Sperrzeiten bis Oktober weiter leicht zu - aktuellere Daten liegen noch nicht
vor. Die meisten Sperrzeiten wurden verhängt, weil sich Betroffene zu spät
arbeitslos gemeldet hatten. Ihre Zahl stieg 2018 gegenüber 2014 um elf Prozent
auf knapp 295.000. Die höchsten Steigerungsraten verzeichnete die BA allerdings
bei Sperrfristen, die vergeben wurden, weil Betroffene berufliche
Eingliederungsmaßnahmen der Arbeitsagentur abgelehnt hatten. Die Zahl der
Sperrzeiten mit diesem Grund lag 2018 bei gut 19.000 und damit um 120 Prozent
höher als 2014. Sehr deutlich stieg allerdings auch die Zahl der Sperrzeiten
nach Kündigung durch den Arbeitnehmer. Im Jahr 2018 waren es gut 221.000 Fälle
und damit 15 Prozent mehr als noch im Jahr 2014. Hier dürfte sich die
verbesserte Lage am Arbeitsmarkt bemerkbar gemacht haben: Betroffene kündigten
häufiger aus eigenem Antrieb, ohne bereits eine neue Stelle gefunden zu haben,
und nahmen Sperrzeiten in Kauf. Die Linke fordert die Abschaffung der
Sperrzeiten. "Das Arbeitslosengeld ist kein staatliches Almosen, sondern eine
Versicherungsleistung, für die Beschäftigte einzahlen", sagte die
Linken-Politikerin Susanne Ferschl. Das Arbeitslosengeld ist eine
Versicherungsleistung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte
des monatlichen Beitrags in die Arbeitslosenversicherung ein, um die
Beschäftigten gegen eine kurzfristige Erwerbslosigkeit abzusichern. Wer
allerdings gegen Regeln verstößt oder seinen Job selbst kündigt, muss mit einer
Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen. Die maximale Bezugszeit des
Arbeitslosengeldes verringert sich um diese Sperrfrist.
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Datum: 10.02.2020 - 00:00 Uhr
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