VW-Abgasskandal: OLG Hamm bejaht Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch für Leasingnehmer
(ots) - Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 10.12.2019 (Az. 13 U
86/18) festgestellt, dass auch einem Leasingnehmer ein Schadenersatzanspruch
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen kann (§ 826 BGB). Dies
berichtete das Rechtsportal Juris mit Meldung vom 06.02.2020. Geklagt hatte ein
VW-Kunde, der einen Audi Q5 geleast hatte, welcher über einen EA 189 Motor
verfügte, der mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Ihm
sprach das OLG Hamm eine Entschädigung in Höhe von 17.500 Euro zu. Das OLG Hamm
ist auch das für die Musterfeststellungsklagen zuständige Gericht für das
Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Sieg erst in zweiter Instanz
Die vorherige Instanz, das LG Münster, hatte die Klage als unbegründet
abgewiesen, da nicht nachzuweisen sei, dass die Verantwortlichen bei VW die
Schädigung eines Leasingnehmers für möglich gehalten und in Kauf genommen
hätten, beziehungsweise der Kläger durch den VW-Konzern getäuscht worden sei.
Dem folgten die Richter des größten deutschen Oberlandesgerichtes nicht. Das
Wolfsburger Unternehmen, beziehungsweise deren Tochter, habe den im Audi Q5
verbauten Dieselmotor vorsätzlich mit einer illegalen Abschalteinrichtung
ausgestattet in den Verkehr gebracht. Das Verhalten der Verantwortlichen bei VW
sei analog § 31 BGB dem Konzern zuzurechnen. Volkswagen habe in Kauf genommen,
dass Leasingverträge mit Kunden abgeschlossen würden, die diese in Kenntnis der
Abschalteinrichtung wohl nicht geschlossen hätten, da der Leasingvertrag sodann
nicht den berechtigten Erwartungen des Klägers entsprochen hätte.
Sittenwidriges Verhalten der Wolfsburger
Das OLG Hamm sah auch die Sittenwidrigkeit des Handelns Volkswagens als gegeben
an, da das Motiv des Inverkehrbringens des manipulierten Motors allein
Kostensenkung sowie Gewinnmaximierung gewesen sei. Dadurch habe man sich auch
die Betriebszulassung für die betroffenen Fahrzeuge erschleichen wollen. Es sei
darüber hinaus davon auszugehen, dass der Vorstand und übrige Verantwortliche
des VW-Konzerns umfassende Kenntnis von den Vorgängen gehabt hätten. "Der
zugesprochene Schadenersatzanspruch des VW-Kunden wegen vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung ist nur fair. Auch ein Autobauer darf nicht von einer
vorsätzlich rechtswidrig in den Verkehr gebrachten Sache profitieren", so
Johannes von Rüden, Rechtsanwalt und Partner der Verbraucherrechtsanwaltskanzlei
VON RUEDEN.
OLG Hamm rechnet Nutzungen an
Allerdings rechnete das OLG Hamm die gezogenen Nutzungen durch Gebrauch des
Fahrzeugs auf den Schadenersatzanspruch des betrogenen VW-Kunden an. Dies
erscheint vor dem Hintergrund der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung
geradezu unbillig. So sieht es auch Johannes von Rüden. Die Anwaltskanzlei VON
RUEDEN vertritt in ihren bundesweiten Zweigniederlassungen über 5.000
Geschädigte des Dieselabgasskandals. Er hält eine volle Kostenerstattung für
angemessen. Zwar seien die vertragsrechtlichen Konstellationen von Kauf- und
Leasingverträgen unterschiedlich. Jedoch sei entscheidend, dass Volkswagen dann
einen Nutzen aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ziehen könnte, was
für sich genommen schon sittenwidrig erscheint. Schließlich dürfe man aus einer
vorsätzlich rechtswidrig in den Verkehr gebrachten Sache keine Vorteile ziehen,
so von Rüden weiter.
Keine Verjährung eingetreten
Zuletzt hatte das OLG OIdenburg geurteilt (Az. 1 U 131/19, U 137/19), dass
deliktische Ansprüche gegen Volkswagen nicht verjährt seien, da frühestens 2016
die ersten Aufklärungen des im Jahr 2015 lediglich bekannt gewordenen
Abgasskandal erfolgt waren. Auch war es erst 2017 zu diversen Urteilen gegen VW
gekommen, die es ermöglichten, von einer gesicherten Rechtslage zu sprechen,
wodurch es erst möglich wurde, gegen Volkswagen aufgrund der Manipulationen
vorzugehen. VW-Kunden, die ein Dieselfahrzeug erworben haben, das mit einer
illegalen Abschalteinrichtung ausgeliefert wurde, sollten jetzt handeln und sich
von kompetenten Anwälten beraten lassen. Die auf Verbraucherrechte
spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN ist direkt unter 030-200 590 770
oder info(at)rueden.de erreichbar und bietet eine kostenlose Erstberatung für
Betroffene des Dieselskandals.
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Datum: 07.02.2020 - 10:48 Uhr
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